Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  572.
Die  Parteien  müssen  in  dem  Sühnetermine  persönlich  erscheinen;  Beistände
können  zurückgewiesen  werden.
Erscheint  der  Kläger  oder  erscheinen  beide  Parteien  in  dem  Sühnetermine
nicht,  so  verliert  die  Ladung  ihre  Wirkung.  Erscheint  der  Kläger,  aber  nicht
der  Beklagte,  so  ist  der  Sühneversuch  als  mißlungen  anzusehen.

§.  573.

Der  Sühneversuch  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Aufenthalt  des  Beklagten
  unbekannt  oder  im  Auslande  ist,  wenn  dem  Sühneversuche  ein  anderes
schwer  zu  beseitigendes  Hinderniß  entgegensteht,  welches  von  dem  Kläger  nicht
verschuldet  ist,  oder  wenn  die  Erfolglosigkeit  des  Sühneversuchs  mit  Bestimmtheit
vorauszusehen  ist.

Ueber  das  Vorhandensein  dieser  Voraussetzungen  entscheidet  der  Vorsitzende
des  Landgerichts  ohne  vorgängiges  Gehör  des  Beklagten.

§.  574.

Bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf  welche  das
Urtheil  ergeht,  können  andere  als  die  in  der  Klage  vorgebrachten  Klagegründe
geltend  gemacht  werden.

Das  neue  Vorbringen  und  die  Erhebung  einer  Widerklage  ist  von  einem
Sühneversuche  nicht  abhängig.

§.  575.

Die  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens,  die  Ehescheidungsklage
und  die  Ungültgkeitsklage  können  verbunden  werden.

Die  Verindung  einer  anderen  Klage  mit  den  erwähnten  Klagen  sowie
die  Erhebung  einer  Widerklage  anderer  Art  ist  unstatthaft.

§.  576.

Der  mit  einer  Ehescheidungsklage  oder  einer  Ungültigkeitsklage  abgewiesene
  Kläger  kann  Thatsachen,  welche  er  in  dem  früheren  Rechtsstreit  oder
welche  er  durch  Verbindung  der  Klagen  hätte  geltend  machen  können,  als
selbständigen  Klagegrund  nicht  mehr  geltend  machen.  Ein  gleiches  gilt  für  den
Beklagten  in  Ansehung  der  Thatsachen,  auf  welche  er  eine  Widerklage  zu  gründen
im  Stande  war.

§.  577.

Die  Vorschriften  über  die  Folgen  der  unterbliebenen  oder  verweigerten  Erklärung
  über  Thatsachen  oder  über  die  Echtheit  von  Urkunden,  die  Vorschriften  über
den  Verzicht  der  Parteien  auf  die  Beeidigung  der  Zeugen  und  Sachpverständigen,
sowie  die  Vorschriften  über  die  Wirkungen  eines  Anerkenntnisses,  eines  gerichtlichen
Geständnisses  und  die  Erlassung  eines  Eides  kommen  nicht  zur  Anwendung.

Die  Eideszuschiebung  und  der  Antrag,  dem  Gegner  die  Vorlegung  einer
Urkunde  außzugeben,  sind  nicht  zulässig,  soweit  es  sich  um  Thatsachen  handelt,
welche  die  Trennung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  der  Ehe  begründen  sollen.

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