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tern Gerstungen und Tiesenort, zu welchen jene Gebiethstheile geschlagen worden
sind, bisher gegolten haben.
Wir verordnen daher Folgendes:
Mit dem 1. Januar 1833 treten in den genannten Ortschaften die Kur-
fürstlich Hessischen Gesetze, so weit sie dort noch zur Anwendung gekommen
sind, außer Kraft und an deren Stelle wird das gemeine Sachsische Recht
eingeführt, so wie solches in den vorhandenen Quellen besteht, in Unseren
Stammlanden des Eisenach'schen Kreises zur Anwendung kommt, insonder-
heit mit allen den Abänderungen, welche durch besondere in den alten Thei-
len des Eisenach'schen Kreises gültige Landeögesetze erfolgt sind. Von die-
ser Einführung soll jedoch die Geschlechtsvormundschaft der Frauen auöge-
nommen, auch soll in Ansehung der kirchlichen Verhältnisse die Kurhessische
Gesetzgebung in so weit in Kraft bleiben, als sie nicht durch die nach
der Vereinigung jener Orte mit dem Großherzogthume in dem lebteren er-
lassenen Landesgesetze aufgehoben oder durch dic veränderte Verfassung in
der Anwendung von selbst modifizirt worden sind.
Weimar am 27. November 1832.
(L. S.) Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gerödorff. D. Schweibzer.
Gesetz
wegen Aufhebung der Kurfürstlich Hes-
sischen Gesebgebung in den vormahls
Kurfürstlich Hessischen, jetzt den Groß-
herzoglich Sächs. Aemtern Gerstungen
und Tiefenort einverleibten Orten.
II. In Folge weiterer Vernehmung mit dei Königl. Preuß. Provinzial-
Steuer-Direktorium zu Magdeburg, über die Ausführung des Art. 7 der, zwi-
schen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und der Krone Preußen
unterm 10. August v. J. abgeschlossenen Uebereinkunft (Regierungs-Blatt vom
Jahre 1831 Nr. 18 und Nr. 22) ist die Einbringung solcher Erzeugnisse, welche
nach Art. 7. I. u. des gedachten Vertrages aus dem Großherzogthume auf ur-
sprungszeugnisse in unbestimmten Quamitcäten abgabenfrey über die Zolllinie
der östlichen Preußischen Provinzen cingehen durfen, nahmentlich also von