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SK. 12.
Berufen zur gesetzlichen Erbfolge sind lediglich die Verwandten und
Ehegatten, ingleichen die unten im fünften Abschnitte aufgeführten Ver-koze win
ist.
sorgungs anstalten.
Zweyter Abschnitt.
Von der gesetzlichen Erbfolge der Verwandten.
S. 18.
Die gesetliche Erbfolge ist verschieden, je nachdem die Verwandten unterschied
Bu#-- oder Wahl-(Adoptiv) = Verwandte des Erblassers sind. Dwcen
si-
S. 14.
Ehelichgebornen gebührt ein gesetzliches Erbrecht: Pl. S#dotge
1) an dem Nachlasse ihres Vaters und ihrer Mutter; F
2 an dem Nochlasse ihrer entfernteren Vorältern (Aszendenten) väterlicher
1) Erbrecht
und mückerlicher Seite, ausgenommen, wenn und in soweit eine der der Cbelnecht.
Personen, durch welche sie mit dem Erblasser verwandt sind, wegen bornen. .
ihrer unehelichen Geburt (. 20) unfähig der gesetzlichen Erbfolge in die 21/ aagth
tern und Vor-
fragliche Verlassenschaft war. ) lrern.
## 15.
1.) Am Nach-
Ehelichgebornen gebuͤhrt ferner: wua N
äein Erbrecht an dem Nachlasse sämmtlicher Seitenverwandten von väter-- a
##en.
licher und mütterlicher Seite, ausgenommen, wenn entweder sie oder der
Erblasser ganz oder theilweise unfahig G. 14) wären, den gemeinschaft-
Anmerkung 1) In folgendem Falle z. B. · »
stehtdemthelichenSohneAdesunehelcchGeboruenveantbkechtzuam
Pou!Nachlassedek1s),desllunddekl,clödermütterlichenAözendentensei-
«UDPneöunebelichgebomenVateksll(§.19);·-mNachlassevesbhingegen,seines
« * váterlichen Großoaters, steht ihm ein Erbrecht nur bedingt und bis auf
O —.— : dern sechsten Theil (§. 20), am Nachlasse des F und der C aber gar kein Erb-
Sc recht zu (5. 20.)
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