Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches 
Regitrungs-Blatt. 
Nummer 9. Den 11. Juny 1833. 
V. 
Gese t 
über die 
Besetzung der Gerichtsbank. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
20. 2. 
Um die bey Besetzung der Gerichtsbank zu beobachtenden Erfordernisse 
für das ganze Großherzogthum gleichmäßig zu ordnen, haben Wir, unter 
verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages, beschlossen, folgende 
Vorschriften als Gesetz für sämmtliche Gerichtsstellen Unserer Lande bekannt 
machen zu lassen: 
g. 1. 
Zur Besetzung der Gerichtsbank sind in der Regel zwey verpflichtete 
Gerichtspersonen, nähmlich ein Richter (Dirigent, Inquirent) und ein 
Protokoll-Führer erforderlich. Auch der letztere muß von der zuständi- 
gen Landesregierung geprüft, tüchtig befunden und verpflichtet seynz von 
selbst versteht es sich jedoch, daß die Verpflichtung dem Untergerichte aufge- 
tragen werden darf.
	        
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