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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 10. Den 14. Juny 1833.
VI.
Gese
über die
Gebühren der Sachwalter.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Es ist nicht nur von denjenigen, welche den Beystand eines Sachwal-
ters in gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheiten nöthig haben,
sondern auch von den öffentlich angestellten Sachwaltern selbst als ein drin-
gendes Bedürfniß erkannt worden, die verschiedenen, den jetzigen Verhältnissen
nicht mehr angemessenen und unvollständigen Bestimmungen über das den
Advokaten gebührende Honorar einer Revision zu unterwerfen. Wir haben
daher, nach angehörtem Gutachten Unserer beyden Landesregierungen, mit
Beyrath und Zustimmung der zum Landtage versammelt gewesenen Abgeord-
neten Unserer getreuen Unterthanen, das nachstehende, für das ganze Groß-
herzogthum gültige Gesetz zu erlassen beschlossen: