Feststellende
Behorden.
Ermäßi-
gungsgebüb=
Ten.
Kechtemittel.
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#K. 9.
Die Feststellung erfolgt:
1) in Justiz= Sachen von der Justiz-Behörde, vor welcher jene verhan-
delt sind, bey förmlichen Vertheidigungen in Kriminal-Sachen, von
der erkennenden Landesregierung oder dem Ober-Appellations-Gerichte
(Gesetz vom 30. Juny 1823 über die Vertheidigung in Kriminal-
Untersuchungen §. 5 und §. 6);
in Administrativ-Sachen und in allen Sachen, die nicht vor einer Justiz-
Behörde verhandelt wurden, von der Landesregierung des Bezirkes.
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SK 10.
Die Ermäßigungsgebühren tragt derjenige, welcher die festgestellte Rech-
nung zu bezahlen hat, es wäre denn, daß ein Viertheil des Betrages der ei-
gentlichen Sachwalter-Gebühren, mit Ausschluß der Verlage, oder mehr ge-
strichen würde; in solchem Falle hat der Sachwalter die Kosten der Ermäßi-
gung zu tragen. Diese treffen ihn auch dann, wenn er Gebühren für solche
Bemühungen angerechnet hat, für welche die Taxordnung überall einen An-
sak nicht enthalt C. 19).
S 11.
Gegen die Feststellung kann sowohl der Sachwalter, als der Zahlungs-
pflichtige binnen 30tägiger Praklusiv-Frist, vom Empfange der festgestellten
Rechnung an, Vorstellung thun, und zwar:
1) gegen die in erster Instanz von einer Unterbehörde erfolgte Feststel-
lung bey der vorgesetzten Landesregierung und, wenn die durch let-
tere angeblich noch zugefügte Beschwerde einen Gegenstand von 100
thlru. Kassegeld erreicht, weiter bey dem Ober-Appellations-Gerichte;
2) gegen die von einer Landesregierung in erster Instanz verfügte Fest-
stellung:
a) wenn der Gegenstand der Beschwerde nicht über 15 thlr. Kassegeld
betragt, Vorstellung bey derselben Regierung, welche, nach vorgän-
giger Veränderung des Referenten, nochmahls zu erkennen hat,
b) wenn der Gegenstand der Beschwerde höher als auf 15 thlr.
Kassegeld sich beläuft, Vorstellung bey dem Ober-Appellations-Ge-
richte, sofern nicht der Beschwerdeführer das unter 2, à bezeich-
nete Rechtsmittel vorzieht;