Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

Feststellende 
Behorden. 
Ermäßi- 
gungsgebüb= 
Ten. 
Kechtemittel. 
196 
#K. 9. 
Die Feststellung erfolgt: 
1) in Justiz= Sachen von der Justiz-Behörde, vor welcher jene verhan- 
delt sind, bey förmlichen Vertheidigungen in Kriminal-Sachen, von 
der erkennenden Landesregierung oder dem Ober-Appellations-Gerichte 
(Gesetz vom 30. Juny 1823 über die Vertheidigung in Kriminal- 
Untersuchungen §. 5 und §. 6); 
in Administrativ-Sachen und in allen Sachen, die nicht vor einer Justiz- 
Behörde verhandelt wurden, von der Landesregierung des Bezirkes. 
2 
SK 10. 
Die Ermäßigungsgebühren tragt derjenige, welcher die festgestellte Rech- 
nung zu bezahlen hat, es wäre denn, daß ein Viertheil des Betrages der ei- 
gentlichen Sachwalter-Gebühren, mit Ausschluß der Verlage, oder mehr ge- 
strichen würde; in solchem Falle hat der Sachwalter die Kosten der Ermäßi- 
gung zu tragen. Diese treffen ihn auch dann, wenn er Gebühren für solche 
Bemühungen angerechnet hat, für welche die Taxordnung überall einen An- 
sak nicht enthalt C. 19). 
S 11. 
Gegen die Feststellung kann sowohl der Sachwalter, als der Zahlungs- 
pflichtige binnen 30tägiger Praklusiv-Frist, vom Empfange der festgestellten 
Rechnung an, Vorstellung thun, und zwar: 
1) gegen die in erster Instanz von einer Unterbehörde erfolgte Feststel- 
lung bey der vorgesetzten Landesregierung und, wenn die durch let- 
tere angeblich noch zugefügte Beschwerde einen Gegenstand von 100 
thlru. Kassegeld erreicht, weiter bey dem Ober-Appellations-Gerichte; 
2) gegen die von einer Landesregierung in erster Instanz verfügte Fest- 
stellung: 
a) wenn der Gegenstand der Beschwerde nicht über 15 thlr. Kassegeld 
betragt, Vorstellung bey derselben Regierung, welche, nach vorgän- 
giger Veränderung des Referenten, nochmahls zu erkennen hat, 
b) wenn der Gegenstand der Beschwerde höher als auf 15 thlr. 
Kassegeld sich beläuft, Vorstellung bey dem Ober-Appellations-Ge- 
richte, sofern nicht der Beschwerdeführer das unter 2, à bezeich- 
nete Rechtsmittel vorzieht;