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uUnterredungen, wenn sie die Information in der aln. am.
Sache bezwecken, da für letztere in den geeigneten
Fallen ein Ansatz bereits Statt findet: Nichts.
Außerdem aber, z. B. bey Rathsertheilungen, Ab-
schließung von Verträgen und anderen Rechtgeschäf-
ten u. s. w., auch bey Besprechung des Vertheidigers
mit Inquisiten (jedoch mit Ausnahme aller solcher Un-
terredungen mit Klienten, welche bloße Anfragen und
Erkundigungen über den Stand des Prozesses oder
der Sache überhaupt betreffen, wofür ein Ansatz in
der Regel gar nicht, und der nachfolgende ausnahms-
weise nur dann passirt, wenn der Klient den Sach-
walter ausdrücklich zu sich einldd) —44 81 12
und bey mehr als einstuͤndiger Dauer, von jeder
Stunde daruͤber eben so viel.
Bey Unterredungen, welche weder die Information
zur Sache, noch auch Anfragen und Erkundigungen
über den Stand des Prozesses oder der sonstigen An-
gelegenheit zum Gegenstande haben, findet, außer
obiger Gebühr, auch noch ein Ansatz für den Weg,
nach der unter dieser Rubrik gegebenen Norm, in
dem Falle Statt, wenn die Unterredung auf aus-
drückliches Begehren des andern Theiles außerhalb
der Wohnung des Sachwalters gehalten wurde.
thl. er. Ibl. [gr. Hbl. grt.
Urkunden über Rechtsgeschäfte und sonst, z. E. Ent-
werfung eines Kauf= oder Pacht -Kontrakts,
Schuldscheins, einer Schenkung, Vergleichs, Ces-
son, Mortifikations = Scheins, Erbtheilung, In-
dentars, Katalogs und dergl., von jedem vollzeschrie
benen Vogen . .1 12 1—|1112
und so nach Verhältniß der Seitenzahl weniger.
Bey Testamenten erhöht sich der Ansatz um die -
Haͤlfte und kann nach Ermessen der Behoͤrde bis auf
das Doppelte steigen.
Verfahren, rechtliches, jeder Art, mit alleiniger
Ausnahme des Hauptverfahrens, sowie der Ercep-