Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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bb. Sie müssen als solche Vasallen Altenburgs die Lehen muthen, in herr- 
schender und dienender Hand, bey dem Herzoglich Altenburg'schen Lehen- 
hofe zu Altenburg. Es wird ihnen aber kein Lehenschein, kein Lehen- 
brief ausgefertigt. Eine formliche Beleihung geschieht nicht. Der Lehen- 
hof in Altenburg fertigt blos einen Rekognitions-Schein aus, welcher nach 
der Weimar'schen Hauptbeleihung einc kurze Bestätigung wegen der Al- 
tenburg'schen Lehenstheile von Altenburg'schen Landes= und behensherrn 
wegen enthält. Ebenso soll auch bey Konsens-Ertheilungen vom Lehenhofe zu 
Altenburg nur eine kurze Bestätigung angehangen werden, wenn Kon- 
sens auch auf die Altenburgischen Lehensantheile gesucht wird. 
An Gebühren ist von diesen Vasallen zu zahlen: 
bey dem ersten Lehensfalle in dienender Hand nach der Abtretung, von 
allen Haupt= und Mitbelehenten sämmtlich gar nichts; 
in allen Lehensfällen herrschender Hand von allen Haupt= und Mit- 
belehenten für den Rekognitions-Schein nur die Gebühren der Rein- 
schrift und der Einhandigung; 
bey allen Lehensfällen in dienender Hand von allen Haupt= und 
Mitbelebenten einen Thaler acht Groschen für den Rekognitions-Schein, 
und außerdem die Reinschriften und Bestellungsgebühren; 
bey allen Konsens-Ertheilungen nur die Reinschrift der Bestatigung 
umd die Bestellungsgebühren. 
6G. Was sodann die Gerichtsbarkeit anlangt: so müssen 
un. die bisherigen Untersassen und Liegenheiten des Gutes Thrdnitz zu Grobs- 
dorf, Rückersdorf, — auch die Besitzer der in der Flur Reust abgetre- 
tenen Grundstücke, wenn diese zu ermitteln sind, wegen dieser Grund- 
stücke — ferner Recht nehmen und sind dingpflichtig in der- Gerichts- 
stelle zu Thranitz; 
bb. derselbe Fall ist dieses mit den Untersassen und Liegenschaften des Gutes 
Endschüz zu Hilbersdorf, welche zur Gerichtsstelle in Endschütz ferner 
dingpflichtig bleiben; 
cc. und eben so wegen der Untersassen und Liegenschaften des Gutes Op- 
purg in Dienstädt, welche ferner bey dem Gerichte Oppurg dingpflich- 
tig sind; 
dd. n aller an Altenburg abgetretenen Unterthanen und Landestheile 
werden die Altenburg'schen Untersassen von Thränib zu Grobsdorf und 
Rückersdorf vom Gerichte Thränitz, die Altenburg'schen Untersassen von 
Enaschüz zu Hilbersdorf vom Gerichte Endschütz und die Altenburg'schen
	        
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