Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Untersassen von Oppurg zu Dienstaͤdt vom Gerichte Oppurg formell und 
materiell nach Altenburg'schen Gesetzen gerichtet; die Berufungen deshalb 
gehen an die Altenburg'schen Landesstellen. 
ce. Wenn die Gerichtsinhaber zu Thranitz, Endschüz und Oppurg einen 
Direktor oder Aktuar ihrer Gerichtsstellen wählen: so haben sie, nach- 
dem solche wegen ihrer Weimar'schen Untersassen bestätigt wurden, es 
dem Herzoglichen Landes-Justiz-Kollegium in Altenburg anzuzeigen und 
dieses giebt, ohne weitere Bestätigung, dem Altenburg'schen BezirkSamte 
der an Altenburg abgetretenen fraglichen Parzellen Auftrag zu der — 
für den ersten Fall kostenfreyen — Abnahme der Landeshuldigung an des 
Herrn Herzogs zu Altenburg Durchlaucht, welche die Justitiare und 
Aktuare der Gerichtsstellen zu Thränitz, Endschüz und Oppurg wegen 
der diesen Stellen dingpflichtigen Altenburg'schen Unterthanen zu schws- 
ren haben. 
11) In allen Gebiethstheilen, welche von Weimar an Altenburg abgetreten 
werden, soll vom Tage der Uebergabe an, materielles und formelles Alten- 
burg'sches Recht gelten, dagegen von demselben Zeitpunkte an Weimar'sches 
materielles und formelles Recht in den von Altenburg an Weimar abgetre- 
tenen Gebiethstheilen und zwar, was das Gut in Thränitz betrifft, welches 
künftig zum Bezirke des Kreises Neustadt gerechnet wird, vor der Hand 
das dort dermahlen noch geltende Königlich Sächsische Recht, was die 
Wüstung Bobeck, Großlöbichau, Graitschen, Wüstbobeck anlangt; nach den 
Weimar'schen Gesetzen, welche in dem Amte gelten, zu welchem sie geschla- 
gen werden; was das Gut in Wittersroda betrifft, nach den Gesetzen, nach 
welchen dem übrigen Dorfe Wittersroda Recht gesprochen wird; was end- 
lich die Kleinkröbitzer Hufe anlangt, nach den Gesetzen, nach welchen im 
UAmte Jena entschieden wird. 
12) Das Einkommen sämmtlicher Lokal-, Steuer= und Geleitseinnehmer in den 
Orten, welche abgetreten werden, soll, insofern dieses aus den Staatskas- 
sen fließt, diesen angestellten Personen, von dem Staate, an welchen sie ab- 
getreten wurden, gewahrt werden, und zwar lebenslang, oder bis zu ihrer 
ielcu in andere Stellen, wo sie dieselbe Höhe des Einkommens be- 
ziehen. 
Sollte von Einer der Staatsregierungen übersehen worden seyn, in der 
Zusammenstellung der, dem andern Staate überwiesenen Staatseinkünfte das vom 
Reinertrage abzuziehen, was er aus Staatskassen an Pfarrer und Schullehrer 
jährlich etwa zu geben hätte: so soll der Betrag dem andern Staate nachtraglich
	        
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