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thum oder das Eigenthum der Staatsbürger in Anspruch nehmen,
oder die Gefahrdung des landständischen Interesse nach sich ziehen
konnten;
das Recht, die Rechnungen über bestrittene Staatsbedürfnisse der
obenerwähnten Art zu prüfen, und sowohl über darin bemerkte Anstände
Auskunft, als überhaupt über die Verwendung von Einnahmen land-
schaftlicher Kassen und aus dem Vermögen der Staatsbürger Rechen-
schaft zu verlangen;
das Recht, dem Fürsten Vortrag zu thun über Mängel und Miß-
bräuche in der Gesetzgebung und in der Verwaltung des Landes, mit
gutachtlichen Vorschlägen zu Abstellung derselben;
das Recht, bey dem Fürsten Beschwerde und Klagen zu erheben ge-
gen die Minister und gegen andere Staatsbehörden über Willkühr
und über Eingriffe in die Freyheit, die Ehre und das Eigenthum der
Staatsburger, so wie in die Verfassung des Landes;
das Recht, an der Gesetzgebung in der Art Theil zu nehmen, daß
neue Gesetze, welche entweder die Landesverfassung betreffen, oder die
persönliche Freyheit, die Sicherheit und das Eigenthum der Staats-
burger in dem ganzen Lande oder in einer ganzen Provinz zum Ge-
genstand haben und eben deßhalb das Allgemeine angehen, ohne
ihren, der Landstände, vorgängigen Beyrath und ihre Einwilligung
nicht erlassen werden dürfen;
7) das Recht, zur Erleichterung der Ausübung aller bisher aufgeführten
Befugnisse:
a) die Landräthe zu wählen und dem Fürsten zur Bestätigung vorzustellen;
b) zweyn Räthe oder Assessoren bey dem Landschafts-Kollegium zu er-
nennen und dem Landesfürsten zur Bestätigung vorzustellen (5§.
118, 119/;
Oin vorkommenden außerordentlichen Fallen, z. B. in Kriegszeiten, wo
irgend ein Kollegium oder eine besondere Kommission, außer dem
gewohnlichen Geschaftsgange, Einfluß auf die landschaftlichen Kassen
gewinnen dürfte, zu verlangen, daß diesem Kollegium oder dieser
Kommission Einer oder Einige ihrer Vertreter zugeordnet werden;
#) den Kassirer bey der Haupt-Landschaftskasse zu ernennen.“
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