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Jedes bereits begonnene Lebensjahr ist hierbey für voll zu rechnen.
Von dem sich hiernach ergebenden Gesammtbetrage der jährlichen
Leistungen sind fünf Prozent Zinsen der Jahresleistung bis zur letzten
in Abzug zu bringen. Demnach wäre, z. B. wenn eine erst nach
sechs Jahren fallige Summe von 200 thirn. den Gegenstand des Strei-
tes bildet, die Sportel nur aus 140 thlrn. zu berechnen.
Bey solchen Sportelberechnungen ist von dem Alter, in welchem die
betroffene Person zur Zeit des Sportelansatzes stehet, auszugehen.
Stirbt aber die Person im Laufe der Verhandlungen: so werden
die weiteren Sportelansätze nach dem nun unzweifelhaft gewordenen
Betrage des Streitwerthes bemessen.
Eben so ist bey Berechnung der Aktiv-Masse eines Schuld= oder
Konkure-Wesens, in soweit die Masse durch Gehaltsabzüge oder an-
dere mit dem Tode des Schuldners aufhörende Zuflüsse gebildet wird,
die wahrscheinliche Lebensdauer des Schuldners zu Grunde zu legen;
bey solchen jährlich oder sonst allmählig disponibel werdenden Zuflüs-
sen aber, die mit dem Tode des Schuldners nicht aufhören, ist die
Sportel nach der ganzen hierdurch nach und nach zu berichtigenden
Passiv-Masse zu berechnen. «
In zweyter oder dritter Instanz wird nur auf die Beschwerdesumme
gesehen; wo aber eine solche in Zahlen nicht hervortritt, oder wo
die Beschwerde gegen den ganzen Inhalt des früheren Erkenntnisses
gerichtet ist, wird auch hier der in erster Instanz angenommene Maß-
stab beybehalten.
S. 11.
So oft vorstehende Bestimmungen nicht anwendbar oder nicht ausrei-
chend sind, muß die Behörde den Werth von den Betheiligten selbst angeben
lassen, und, falls sie Gründe hat, deren Angabe für unrichtig zu halten,
sofort eine kürzliche Abschätzung durch Sachverständige veranlassen, auf welche
anzutragen den Betheiligten überhaupt in allen Fällen freysteht.
S. 12.
Alle solche Ermittelungen sind sportelfrey, so lange kein absichtliches
Verschweigen des wahren Werthes hervortritt, oder die Betheiligten nicht
selbst eine Abschätzung verlangen.
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