Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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D. Schuldverschreibungen und ähnliche Urkunden. 
g. 57. 
Fuͤr gerichtliche und resp. lehnsherrliche (F. 44) Bestaͤ- 
tigung einer Verpfaͤndung: 
1) bey Kapitalsummen bis 15 thir. einschluͤssig.. —thlr. 8 gr. 
2) J - " 25 - .. — -212 - 
8) * 2 50 = 2 BP — - 16 = 
4) - -75 - - — - 20 
5) * * * 100 * 2 1 — 
6) von da an tritt Ein halbes prozent und 
7) von 1000 thlr. an Ein Viertel Prozent hinzu. 
o.58. 
Hypotheken, die ohne Ausfertigung einer Urkunde eingetragen werden, 
und Vormerkungen eines besonderen Pfand= oder andern Rechtes im Hypo- 
theken-Buche, ingleichen die Konsense für Darleihen aus Kirchen-Aerarien, so 
lange sie die Summe von 100 thlrn. nicht übersteigen, unterliegen nur der 
Hälfte vorstehender Ansätze. Erfolgt bey Vormerkungen spaterhin die wirk- 
liche Eintragung: so wird die andere Hüälfte nachgezahlt. 
559. 
Für die Bestellung oder Vormerkung eines allgemeinen 
Unterpfandes (General-Hypothek) . — thlr. 8 gr. 
und wenn die dadurch versicherte Forderung über 100thir. betraͤgt, : 16 -— 
Wird dieselbe jedoch mit einer Spezial-Hypothek zugleich 
bestellt: Nichts. 
S. 60. 
Damit (6. 57—359) sind alle gerichtliche Niederschriften und Ausferti- 
gungen von der Angabe der Schuldverschreibang oder sonst von dem Antrage 
auf Eintragung, bezüglich Vormerkung bis zur Bestatigung, Eintragung 
und bezüglich Aushändigung der Urkunde bezahlt. Selbst wenn die Schuld-= 
mkunde schon vollzogen übergeben und die Bestätigung ihr angefügt wird, 
darf für die alsdann bey den Akten zu behaltende Abschrift nichts Beson- 
deres angerechnet werden.
	        
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