324
Abschriften zu den Konsens-Buͤchern in der bisherigen Weise
finden künftig nicht mehr Statt. Bey außergewöhnlichen Vorkommenhei-
ten in Hypothek-Verhandlungen und wenn die Bestätigung abgeschlagen
oder das Gesuch zurückgenommen wird, treten bezüglich die Bestimmungen
—
g. 61.
Fuͤr Loͤschung einer Vormerkung oder eingetragenen Hy-
pothek, einschlüssig der Registratur und Bemerkung im Hy-
potheken -Buche, wenn die zu löschende Summe nicht über
100 thlr. beträgt, o O O
bis 1000 thlr. einschlüssig
von jedem wweiteren vollen oder nur urgsanen iooo thlr.
noch .
für Löschung einer General= Hypothek immer mur
Wird ein böschungsschein besonders verlangt: so tritt
für diesen ein gleich hoher Ansatz hinzu.6
Wegen vorbehaltenen Hypotheken bey Käufen oder an-
deren Verträgen siehe S. 47.
5 62.
Hypotheken-Scheine, d. h. Zeugnisse über den Betrag
der auf einem Grundstücke haftenden Schulden oder über
die Hypotheken-Fahigkeit desselben überhaupt:
wenn der Werth des zu verpfändenden Gegenstandes
nicht uͤber 100 * bettagt . . . .
1000
- · 2000 = - . .
* * 5000 2 * O
- - 10000 - * 0
* 25000 * 2 . ¾l "
daräber hinausssssss .
g. 63.
Bey Buͤrgschaften und Renunciationen der Ehegatten,
welche in das Hauptschuld-Dokument aufgenommen werden,
erhöhet sich die Konsens-Sportel um ein Sechstheil,
4
8
12
16
12
12
gr.
EIEIIIII