Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

324 
Abschriften zu den Konsens-Buͤchern in der bisherigen Weise 
finden künftig nicht mehr Statt. Bey außergewöhnlichen Vorkommenhei- 
ten in Hypothek-Verhandlungen und wenn die Bestätigung abgeschlagen 
oder das Gesuch zurückgenommen wird, treten bezüglich die Bestimmungen 
— 
g. 61. 
Fuͤr Loͤschung einer Vormerkung oder eingetragenen Hy- 
pothek, einschlüssig der Registratur und Bemerkung im Hy- 
potheken -Buche, wenn die zu löschende Summe nicht über 
100 thlr. beträgt, o O O 
bis 1000 thlr. einschlüssig 
von jedem wweiteren vollen oder nur urgsanen iooo thlr. 
noch . 
für Löschung einer General= Hypothek immer mur 
Wird ein böschungsschein besonders verlangt: so tritt 
für diesen ein gleich hoher Ansatz hinzu.6 
Wegen vorbehaltenen Hypotheken bey Käufen oder an- 
deren Verträgen siehe S. 47. 
5 62. 
Hypotheken-Scheine, d. h. Zeugnisse über den Betrag 
der auf einem Grundstücke haftenden Schulden oder über 
die Hypotheken-Fahigkeit desselben überhaupt: 
wenn der Werth des zu verpfändenden Gegenstandes 
nicht uͤber 100 * bettagt . . . . 
1000 
- · 2000 = - . . 
* * 5000 2 * O 
- - 10000 - * 0 
* 25000 * 2 . ¾l " 
daräber hinausssssss . 
g. 63. 
Bey Buͤrgschaften und Renunciationen der Ehegatten, 
welche in das Hauptschuld-Dokument aufgenommen werden, 
erhöhet sich die Konsens-Sportel um ein Sechstheil, 
4 
8 
12 
16 
12 
12 
gr. 
EIEIIIII
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.