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Löschungsscheines, wenn die Schuld nicht über 100 thlr.
beträgt . . . . . . .— thlr. 4 gr.
nicht über 500 thlr. . . . . . — , 6
daruͤber hinaus . . . —
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Hinsichtlich der Konsens-Sporteln bey den Lehenstuben der After-Va-
sallen treten jedoch die Bestimmungen des §. 68 ein.
8. 66.
Ist der zu verpfändende Gegenstand der Gerichtsbarkeit mehrer Behör-
den unterworfen, z. B. wenn schriftsässige und nichtschriftsässige Grundstücke
in einem und demselben Schuldbriefe eingesetzt werden, und ist das Anleihen
nicht auf diese verschiedenen Grundstücke vertheilt: so darf nur diejenige Be-
hörde, unter deren Gerichtsbarkeit das Hauptgut steht, die volle Konsens-
Sportel ansetzen, die Nebenbehörde aber für den ihrer Seits anzufügenden
Konsens bloß 1/4 derselben; es darf jedoch auch dieser Ansatz niemahls höher
au5fallen, als wenn er nach dem Tarwerthe des ganzen, der Nebenbehörde
unterworfenen Grundstückes berechnet würde. Auch ist von der Nebente-
hörde nicht eine vollständige Abschrift, sondern nur ein Ertrakt der urkunde,
soweit solche sie angeht, zu ihren Akten zu nehmen. Z
Hinsichtlich der Konsens-Sporteln bep den Lehenstuben der After-Va-
sallen treten die Bestimmungen des F. 68 ein.
E. Lehnsangelegenheiten.
1. Bey den Lehenhöfen zu Weimar und zu Eisenach.
§. 67.
1) Lehen= oder Mitbelehnschafts-Muthscheiien 3 thlr. — gr.
und wenn das Lehen über 10,000 thlr. werth ist, 4. — -ß
Hiermit ist zugleich die Abschrift der Eides-Formel,
der Beleihungs-Termin und der Lehen= oder Mitbe-
lehnschafts-Schein bezahlt. »
Anmerkung.
Bey neuen Beleihungen haben Harptbelehnte über-
dieß die für jedes Gut von Alters her feststehende
Lehns-Taxe an Großherzogliche Kammer zu ent-
richten, und neue Erwerber, welche das Lehen zum
ersten Mahle empfangen, bezahlen sie boppelt.