b)
e)
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dasselbe gilt von Verträgen, welche ein Schuldverhältniß zurück lassen,
sobald nur der christliche Mit -Kontrahent Gläaubiger bleibt, oder im
umgekehrten Falle die Schuld desselben nicht über fünf Thaler Konven-
tions-Geld ansteigt;
Verträge aber, welche eine Schuld des christlichen Mit-Kontrahenten für
den Juden begründen sollen und zwar eine Schuld von mehr als zehen
Thalern Kassegeld, es mag dieser Schuldbetrag aus einem einzigen oder
aus mehren neben oder nach einander abgeschlossenen Vertragen herrüh-
ren, geben dem Juden nur dann eine Klage oder Einrede vor Gericht,
wenn sie 1) nicht im Auslande, sondern in dem Großherzogthume und
hier 2) entweder von der ordentlichen Gerichtsobrigkeit des einen oder
des andern Theiles, oder von dem Gerichte des Kontraktes bestätiget
worden sind.
Auch auswärtige Juden sind diesen und den darauf bezüglichen weiteren Ver-
ordnungen (S§. 28 und 29) unterworfen, sie kou men jeroch nur den christ-
lichen Unterthanen des Großherzogthumes zu Statten.
a)
b
U)
ch
g. 28.
Das Gericht hat in solchen Faͤllen:
die Kontrahenten und zunaͤchst den christlichen Theil zu verwarnen und
aufzufordern, daß sie alle Bedingungen des Geschaͤftes genau angeben;
die Bedingungen, wie sie angegeben werden, genau in ein Protokoll
aufzunehmen, auch dem Protokolle sämmtliche Berechnungen und Urkun-
den, auf welche sich die Partheyen bezogen haben, beyzufügen und das-
selbe von den Partheyen mit unterschreiben oder bezeichnen zu lassen;
eine genaue Prüfung des Geschäftes (causne cognitio) nach Befinden
unter Zuziehung der Ehefrau des christlichen Theiles und unter Zuzie-
hung Sachverständiger vorzunehmen;
erst auf dem Grunde dieser Prüfung und, wenn sich auf keiner Seite
der Verdacht einer Gefährde, einer wucherlichen Absicht zu Tage legt,
das Geschäft zu bestätigen und für verbindlich auf beyden Seiten zu
erklären.
Die Partheyen erhalten auf Verlangen beglaubigte Abschriften oder Aus-
züge der über die ganze Verhandlung aufgenommenen Protokolle.
Nachlässigkeiten, welche in Beziehung auf solche Geschäfte sich ein Ge-
richt zu Schulden bringt, sollen mit Ordnungsstrafen von fünf bis zehen
Thalern geahndet werden.