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5) Bey Versteigerungen ist die im §. 1 und bezüglich F. 7 des Gesetzes ge-
ordnete Besetzung der Gerichtsbank durchaus nothwendig und ebenso
6) bey Anerkennung von Urkunden jeder Art.
Weimar den 14. und Eisenach den 21. November 1833.
Die Großherzoglich Schsischen Landesregierungen daselbst.
von Müller. von Gerstenbergk.
II. In dem Regulative vom 5. Februar 1827 über die Handhabung des
Salz-Mandats von 1771 sind §. 8 Nummer 1 a, b und c drey Straßen bezeichnet,
auf welchen unter Beobachtung der weiter in jenem Regulative enthaltenen Vorschriften
die Durchfuhre des Salzunger Salzes nach dem Kurhessischen Gebiethe gestattet seyn soll.
Da jedoch gegenwärtig die Einbringung fremden Salzes nach Kurhessen
gänzlich verbothen ist, folglich durch Gestattung einer öffentlichen Straße für die
Salzeinfuhr nur die Mittel zur Beeinträchtigung der Rechte des nachbarlichen
Kurhessischen Staates erleichtert werden würden, was mit der im Artikel 11
des Sctaatsvertrages vom 11. Dezember 1828 enthaltenen Bestimmung urmverein-
barlich erscheint: so werden auf allerhöchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, die oben erwahnten, unter den veränderten Umständen nicht mehr
nöthigen Straßen in dieser Eigenschaft hiermit bis auf Weiteres verbothen und
Jedermann verwarnt, bey Vermeidung der im §. 5 des gedachten Regulatives
angedrohten Strafen, dieselben von jetzt an nicht weiter in jener Art zu betreten,
auch werden die betroffenen Unterbehörden angewiesen, hiernach sich zu achten
und auf alle Zuwiderhandlungen genaue Aufsicht zu führen und durch ihre Unter-
gebenen führen zu lassen. Eisenach den 2. September 1833.
Großherzoglich Sichsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
III. Von der Fürstlich Reuß-Plauischen Landes-Administration zu Gera
ist durch Verordnung vom 24. vorigen Monathes,
„nach dem Vorgange mehrer benachbarten Staaten, um das Fürstenthum
„Gera gegen Ueberführung mit geringhaltiger Kupfermünze und die daraus
„entspringenden Nachtheile zu sichern“
eine Herabsetzung
„der Herzoglich Sachsen Coburg-Saalfeldschen und Fürstlich Reuß-Greizer
„Kupferdreier, ingleichen der Herzoglich Sachsen Coburgischen und Sach-
„sen Meiningischen Kupferkreuzerstücke"“
„auf zwey Pfennige das Stück“
verfügt worden,
„und soll von nun an Niemanden erlaubt seyn, diese Scheidemünzen zu
„einem höheren Preise in Zahlung zu geben.“