Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Artikel 18. 
Die Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages wird vorlaͤufig bis zum 1. Januar 
1842 festgesetzt. Wird der Vertrag waͤhrend dieser Zeit und spaͤtestens zwey 
Jahre vor deren Ablaufe nicht gekuͤndigt: so soll derselbe auf zwoͤlf Jahre, und 
so fort von zwoͤlf zu zwoͤlf Jahren als verlaͤngert angesehen werden. 
Gegenwaͤrtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahiren- 
den Höfe vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations= Urkunden spatestens 
binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin den 11. May 1835. 
Unterzeichnet von sämmtlichen Bevollmächtigten des Vertrages unter U#.
	        
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