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g. 656.
Der General-Inspektor, als ein gemeinschaftlicher Beamter des Thuͤ- t) Gemein=
ringischen Zoll= und Handelsvereines, führt unter Leitung des Großherzogli= lbebere-
chen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, die Kontrole über tinaien
die richtige Erhebung der Ein-, Aus= und Durchgangsabgaben, und wird delsereines.
dabey durch die ihm beygegebenen Amtsgehülfen unterstützt.
g. 57.
Die Obersteuer= Kontroleurs und die Kontroleurs der Salinen sind
gleichfalls gemeinschaftliche Beamten des Thüringischen Zoll= und Handels-
vereines, und haben als solche vorzugsweise die Verpflichtung, über die
pünktliche Ausführung der Vorschriften des Zollgesetzes und die richtige Ab-
gabenerhebung zu wachen, um die Waaren-Kontrole zu üben; die Kontro-
leurs der Salinen jedoch nur in soweit, als ihr eigentlicher Beruf eine Mit-
wirkung dabey gestattet. Sie werden mit einer Legitimation versehen wer-
den, um sich über ihre Eigenschaft als Vereinsbeamte der Ausübung des
Dienstes stets ausweisen zu können.
g. 56.
Die Steueraufseher sind gleich den Ober-Kontroleurs befugt, Fuhr= e) Steuer.
werke und Packentrager, welche, dem äußeren Anscheine nach, kontrolpflichtige Lafseher.
Waaren führen, während des Transportes anzuhalten und die Waarenfüh-
rer zur Auskunft über die geladene Waare, so wie in geeigneten Fallen zur
Vorzeigung der erforderlichen Transport-Zettel aufzufordern, und durch qu-
ßereBesichtigung der Ladung, wobey eine Veränderung in der Lage der ge-
ladenen Colli und eine Eröffnung der Verpackung nicht Statt finden darf,
sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit der erhaltenen Auskunft zu
unterrichten. Findet sich hierbey, daß über eine kontrolpflichtige Ladung die
Transport-Bescheinigung fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, daß andere
als die angegebenen Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der
Menge von der vorgezeigten Abfertigung erheblich abweicht: so müssen die
Aufsichtsbeamten die Ladung zu der auf dem Wege zum Bestimmungsorte zu-
nächst gelegenen Zoll= oder Steuerstelle, oder, wenn solche über eine halbe
Reile von dem Orte entfernt liegt, wo der verdächtige Transport angetrof-
fen worden, zu der nächsten in dieser Richtung vorhandenen Ortöbehörde be-
gleiten, um daselbst die nähere Untersuchung vorzunehmen.
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