Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 656. 
Der General-Inspektor, als ein gemeinschaftlicher Beamter des Thuͤ- t) Gemein= 
ringischen Zoll= und Handelsvereines, führt unter Leitung des Großherzogli= lbebere- 
chen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, die Kontrole über tinaien 
die richtige Erhebung der Ein-, Aus= und Durchgangsabgaben, und wird delsereines. 
dabey durch die ihm beygegebenen Amtsgehülfen unterstützt. 
g. 57. 
Die Obersteuer= Kontroleurs und die Kontroleurs der Salinen sind 
gleichfalls gemeinschaftliche Beamten des Thüringischen Zoll= und Handels- 
vereines, und haben als solche vorzugsweise die Verpflichtung, über die 
pünktliche Ausführung der Vorschriften des Zollgesetzes und die richtige Ab- 
gabenerhebung zu wachen, um die Waaren-Kontrole zu üben; die Kontro- 
leurs der Salinen jedoch nur in soweit, als ihr eigentlicher Beruf eine Mit- 
wirkung dabey gestattet. Sie werden mit einer Legitimation versehen wer- 
den, um sich über ihre Eigenschaft als Vereinsbeamte der Ausübung des 
Dienstes stets ausweisen zu können. 
g. 56. 
Die Steueraufseher sind gleich den Ober-Kontroleurs befugt, Fuhr= e) Steuer. 
werke und Packentrager, welche, dem äußeren Anscheine nach, kontrolpflichtige Lafseher. 
Waaren führen, während des Transportes anzuhalten und die Waarenfüh- 
rer zur Auskunft über die geladene Waare, so wie in geeigneten Fallen zur 
Vorzeigung der erforderlichen Transport-Zettel aufzufordern, und durch qu- 
ßereBesichtigung der Ladung, wobey eine Veränderung in der Lage der ge- 
ladenen Colli und eine Eröffnung der Verpackung nicht Statt finden darf, 
sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit der erhaltenen Auskunft zu 
unterrichten. Findet sich hierbey, daß über eine kontrolpflichtige Ladung die 
Transport-Bescheinigung fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, daß andere 
als die angegebenen Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der 
Menge von der vorgezeigten Abfertigung erheblich abweicht: so müssen die 
Aufsichtsbeamten die Ladung zu der auf dem Wege zum Bestimmungsorte zu- 
nächst gelegenen Zoll= oder Steuerstelle, oder, wenn solche über eine halbe 
Reile von dem Orte entfernt liegt, wo der verdächtige Transport angetrof- 
fen worden, zu der nächsten in dieser Richtung vorhandenen Ortöbehörde be- 
gleiten, um daselbst die nähere Untersuchung vorzunehmen. 
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