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2= 1 Rheinbayersches Quintal zu 100 Kilogramm,
36 = 37 Württembergsche Zentner zu 104 Pfund,
36 = 35 Scchsische (Dresdner) Zentner zu 110 Pfund.
2) Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole oersandt, oder bedarf es zum
Waarenverschlusse der Anlegung von Bleyen: so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (1#3 gGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Bley 1 Sgr. (3 gGr.) oder 3 Kr.
Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.
3) Die Abgaben werden vom Brutto-Gewichte erhoben:
a) von allen verpackt transirenden Gegenständen;
b) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom Preu-
ßischen oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom Zoll-Zentner nicht über-
steigtz; auch
P) in anderen Fällen, wenn nicht eine Vergütung für Thara im Tarife ausdruͤck-
lich festgesetzt ist. Gehen Waaren, bey denen eine Thara-Vergütung zuge-
standen wird, bloß in einfachen Säcken gepackt ein: so kann vier Pfund vom
Zentner für Thara gerechnet werden. Inwiefern der Steuerpflichtige die
Wahl hat, den Thara-Tarif gelten zu lassen oder Netto-Verwiegung zu ver-
langen, ist in der Instruktion für die Erhebung der Zollgefalle bestimmt.
Die Steuerbehörde ist, in besonderen Fällen, solche anzuordnen ebenfalls befugt.
Wo bey der Waaren-Durchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Abtheilung
Abschn. IV) geringere Zollsähe Statt finden, auch wenn sonst die Abschätzung
des Gewichts nachgelassen wird, kann, mit Vorbehalt der speziellen Verwie-
gung, im Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthiers zu drey Zentner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwey Zentner,
-- - einspaͤnnigen Fuhrwerks zu funfzehen Zentner,
, zweyspänmgen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.
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4) Bey den aus gemischten Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide und Wolle
gefertigten Waaren muß bey der Deklaration jedes darin vorhandene Material
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