Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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2= 1 Rheinbayersches Quintal zu 100 Kilogramm, 
36 = 37 Württembergsche Zentner zu 104 Pfund, 
36 = 35 Scchsische (Dresdner) Zentner zu 110 Pfund. 
2) Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole oersandt, oder bedarf es zum 
Waarenverschlusse der Anlegung von Bleyen: so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Sgr. (1#3 gGr.) oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Bley 1 Sgr. (3 gGr.) oder 3 Kr. 
Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
3) Die Abgaben werden vom Brutto-Gewichte erhoben: 
a) von allen verpackt transirenden Gegenständen; 
b) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom Preu- 
ßischen oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom Zoll-Zentner nicht über- 
steigtz; auch 
P) in anderen Fällen, wenn nicht eine Vergütung für Thara im Tarife ausdruͤck- 
lich festgesetzt ist. Gehen Waaren, bey denen eine Thara-Vergütung zuge- 
standen wird, bloß in einfachen Säcken gepackt ein: so kann vier Pfund vom 
Zentner für Thara gerechnet werden. Inwiefern der Steuerpflichtige die 
Wahl hat, den Thara-Tarif gelten zu lassen oder Netto-Verwiegung zu ver- 
langen, ist in der Instruktion für die Erhebung der Zollgefalle bestimmt. 
Die Steuerbehörde ist, in besonderen Fällen, solche anzuordnen ebenfalls befugt. 
Wo bey der Waaren-Durchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Abtheilung 
Abschn. IV) geringere Zollsähe Statt finden, auch wenn sonst die Abschätzung 
des Gewichts nachgelassen wird, kann, mit Vorbehalt der speziellen Verwie- 
gung, im Ganzen berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthiers zu drey Zentner, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwey Zentner, 
-- - einspaͤnnigen Fuhrwerks zu funfzehen Zentner, 
, zweyspänmgen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner, 
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr. 
d 
— 
4) Bey den aus gemischten Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide und Wolle 
gefertigten Waaren muß bey der Deklaration jedes darin vorhandene Material 
. 6 M*
	        
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