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9) Es bleiben bey der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht ver-
steuert: alle Waaren-Quantitäten unter vier Loth Preußisch oder unter r##
des Zoll= Zentners. — Gefällebeträge von weniger als sechs Pfennige oder
Einen Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben.
10) Die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben (zweyte und dritte Ab-
theilung) sind in Preußischem Silber-Courant, zu 14 Thalern (21 Gulden),
und in Bayerschem Silbergeld, zu 24 Gulden auf die Mark fein, zahlbar.
Ueber das Verhältniß, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmt-
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bey Entrichtung
der gedachten Abgaben anzunehmen sind, werden, so weit als erforderlich, be-
sondere Kundmachungen ergehen.