Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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9) Es bleiben bey der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht ver- 
steuert: alle Waaren-Quantitäten unter vier Loth Preußisch oder unter r## 
des Zoll= Zentners. — Gefällebeträge von weniger als sechs Pfennige oder 
Einen Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. 
10) Die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben (zweyte und dritte Ab- 
theilung) sind in Preußischem Silber-Courant, zu 14 Thalern (21 Gulden), 
und in Bayerschem Silbergeld, zu 24 Gulden auf die Mark fein, zahlbar. 
Ueber das Verhältniß, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmt- 
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bey Entrichtung 
der gedachten Abgaben anzunehmen sind, werden, so weit als erforderlich, be- 
sondere Kundmachungen ergehen.