Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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zu Zeit wiederholentlich mit Aufmerksamkeit beobachten, dabey von der Art, 
Mischung und Menge des zur Einmeischung kommenden Materials, von der 
Menge und Temperatur der dazu und zum Abkuͤhlen verwandten Fluͤssigkeit, 
von der Quantitaͤt und Beschaffenheit des zugesetzten Gaͤhrungsmittels u. s. w. 
Kenntniß nehmen, und sich nicht nur die Beschaffenheit der Meische, wie sich 
solche dem Auge darstellt, sondern auch ihren Geruch und Geschmack wohl 
merken. 
Auch auf das quantitative Verhältniß der Flüssigkeit zur trockenen Sub- 
stanz, welches bey der Meischbereitung in den Brennereyen ihres Bezirkes 
Statt findet, haben die Aufsichtsbeamten ihr besonderes Augenmerk zu rich- 
ten, ihre dießfälligen Beobachtungen sorgfältig zu notiren, und solche von 
Zeit zu Zeit ihren Vorgesetzten mitzutheilen. 
Emdich müssen die Aufsichtsbeamten bey den Revisionen zugleich Gele- 
genheit nehmen, sich von der Betriebsfähigkeit der Blasen zu unterrichten und 
die besonderen Umstände kennen zu lernen, welche in den einzelnen Brennc- 
reyen auf den mehr oder weniger raschen Gang des Destillations-Geschäftes 
von Einfluß sind. Ihre dießfälligen Wahrnehmungen haben sie ihren Vor- 
gesetzten mitzutheilen, damit solche bey etwanigen Anträgen auf Verlangerung 
der gesetzlichen Brennfrist mit zur Erwägung gezogen werden können. 
g. 80. 
Wenn ein Revisions-Beamter in eine im Betriebe stehende Brennerey 
tritt: so muß er zuvörderst die Betriebsanmeldung zur Hand nehmen und sich 
überzeugen, ob dieselbe mit dem Stande der Geräthe übereinstimmt. Er 
darf sich nicht darauf beschränken, bloß die zum Betriebe angemeldeten Meisch- 
bottige zu revidiren, sondern es muß sich die Prüfung auf alle Theile der 
Brennerey und auf alle in derselben befindlichen Geräthschaften erstrecken, 
um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die in der Betriebsanmeldung 
bezeichneten Geräthschaften wirklich, und daß keine anderen, als diese Gerath= 
schaften in der Brennerey vorhanden sind. 
Bey jeder Brennerey-Revision muß der revidirende Beamte den Grund- 
riß einsehen, und solchen mit der Betricbsanmeldung und mit dem Stande 
sämmtlicher Brenn= und Meischgefäße vergleichen und entdeckte Abweichungen 
zur Sprache bringen. 
Damit der Inhalt der Meischbottige nicht durch irgend eine Vorrich- 
tung heimlich vergrößert werde, müssen die Aussichtsbeamten von Zeit zu 
Zeit, bey Gelegenheit ihrer Brennerey-Revisionen, auf Grund der in den
	        
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