Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

655 
Solche jvergleichende Berechnung der im Vetriebe stehenden Meische muß 
in verdaͤchtigen Brennereyen an einem und demselben Betriebstage wieder- 
holt und darf nirgends ganz verabsaͤumt werden. 
Die Meischwärmer dürfen nur, so lange die Blasen im Betriebe sind, 
reife Meische enthalten und nach beendigter Brennfrist, ohne besondere, nur 
für gewisse Arten von Brenn-Apparaten zu ertheilende Erlaubniß unter den 
alsdann besonders vorzuschreibenden Kontrolen, weder mit Meische, noch sonst 
einer Flüssigkeit gefüllt sepn. Aucgenommen hiervon ist jedoch das zur Rei- 
nigung des Meischwärmers, zur Einteigung am folgenden Tage oder zu an- 
deren wirthschaftlichen Zwecken bestimmte Wasser. 
Wo der Gebrauch besonderer Gefäße zur Hefebereitung gestattet ist, 
muß darauf gesehen werden, daß keine Verletung der, der Erlaubuß zu 
Grunde gelegten Bedingungen Statt finde etwanige Juwiderhandlungen 
sind sofort zur Anzeige zu bringen. 
g. 382. 
Die Blasen duͤrfen mit Meische oder Lutter nur an den Tagen und in 
den Stunden und zu dem Zwecke im Betriebe seyn, wie dieses mit der ange- 
gebenen Betriebsanmeldung und etwanigen Bewilligungen der Steuer-Hebestelle 
übereinstimmt. In dieser Beziehung müssen die Aufsichtsbeamten daher bey 
ihren Brennerey-Revisionen den Betrieb der Blasen und deren Inhalt prü- 
fen, und insonderheit bey Blasen, welche nach dem Betriebsplane mit Lutter 
gefüllt seyn sollen, Ueberzeugung nehmen, daß solche nicht Meische enthalten. 
g. 38. 
Ist ein Theil der Brenn= und Meischgerathe durch Verschluß außer 
Gebvauch gesetzt worden: so muß bey jeder Brennerey-Revision der unver- 
letzte Zustand der Siegel geprüft werden. 
Außerdem haben die Ober-Kontroleurs ihr Augenmerk auch dahin zu 
richten, daß der Verschluß zweckmaßig und si chernd angelegt werde. 
g. 34. 
Bey denjenigen landwirthschaftlichen Brennereyen, welche den mindern 
Steuersatz entrichten, ist zwar in Bezug auf die Bedingung, daß dieselben 
mmr aus selbst gewonnenen Erzeugnissen brennen dürfen, eine angstliche Kon- 
trole nicht erforderlich; die Aufsichtsbeamten müssen aber doch im Allgemeinen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.