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Behörden, nähmlich in den Städten bey den Stadträthen und auf
dem Lande bey den Justiz-Aemtern oder bezüglich bey den Patrimo-
nial-Gerichten, anzumelden, und dabey zu erklären, ob sie von jenen
Beständen die tarifmäßige Steuer entrichten wollen, oder es vorzie-
hen, die Waaren binnen angemessener Frist in das Ausland zurückzu-
führen, und bis dahin unter Aufsicht der Steuerbehörde lagern zu
lassen.
Die zur Annahme der Deklarationen bestellten Behörden haben sich
durch örtliche Bestands -Revisionen uber die Richtigkeit der Deklara-
tionen zu vergewissern, auch nach Beschaffenheit der Umstände, jedoch
nur unter Zuziehung der Ortsobrigkeiten, Haussuchungen eintreten zu
lassen. -
Die zur Empfangnahme der Deklarationen beauftragten Behoͤrden ha-
ben dieselben binnen acht Tagen nach Kundmachung des gegen-
wärtigen Gesetzes an Unser Lawdschafts-Kollegium einzureichen, wel-
ches eine nähere Prüfung derselben, unter Theilnahme des zur Kon-
trole des Zolldienstes im Thüringschen Vereine von Uns gemein-
schaftlich mit den Regierungen der anderen Vereinsländer bestellten
General-Inspektors, veranlassen und nach Beschaffenheit der Um-
stände die erforderliche Nach-Revision anordnen wird.
Die unterlassene oder unrichtige Deklaration der steuerpflichtigen Be-
stände wird mit Konfiskation der verheimlichten Gegenstände und mit
dem vierfachen Betrage der auf letzteren haftenden tarifmäßigen Ab-
gaben geahndet.
Bis dahin, wo die Deklarationen und Revisionen der Vorräthe steuer-
pflichtiger Waaren erlediget seyn werden, dürfen dergleichen Vorräthe
bey Strafe der Konfiskation nur auf schriftliche Anmeldung und mit
Zustimmung der unter Nr. 3 gedachten Behörden ganz oder theilweise in
andere Orte oder Räume geschafft werden. Der gewöhnliche Klein-
verkauf aus dem Laden ist jedoch hierunter nicht mit begriffen.
Ueber den Termin, von wo ab die eben gedachte Beschrankung auf-
hoͤrt und der allgemeine freye Verkehr mit den steuerpflichtigen Ge-
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