Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Behörden, nähmlich in den Städten bey den Stadträthen und auf 
dem Lande bey den Justiz-Aemtern oder bezüglich bey den Patrimo- 
nial-Gerichten, anzumelden, und dabey zu erklären, ob sie von jenen 
Beständen die tarifmäßige Steuer entrichten wollen, oder es vorzie- 
hen, die Waaren binnen angemessener Frist in das Ausland zurückzu- 
führen, und bis dahin unter Aufsicht der Steuerbehörde lagern zu 
lassen. 
Die zur Annahme der Deklarationen bestellten Behörden haben sich 
durch örtliche Bestands -Revisionen uber die Richtigkeit der Deklara- 
tionen zu vergewissern, auch nach Beschaffenheit der Umstände, jedoch 
nur unter Zuziehung der Ortsobrigkeiten, Haussuchungen eintreten zu 
lassen. - 
Die zur Empfangnahme der Deklarationen beauftragten Behoͤrden ha- 
ben dieselben binnen acht Tagen nach Kundmachung des gegen- 
wärtigen Gesetzes an Unser Lawdschafts-Kollegium einzureichen, wel- 
ches eine nähere Prüfung derselben, unter Theilnahme des zur Kon- 
trole des Zolldienstes im Thüringschen Vereine von Uns gemein- 
schaftlich mit den Regierungen der anderen Vereinsländer bestellten 
General-Inspektors, veranlassen und nach Beschaffenheit der Um- 
stände die erforderliche Nach-Revision anordnen wird. 
Die unterlassene oder unrichtige Deklaration der steuerpflichtigen Be- 
stände wird mit Konfiskation der verheimlichten Gegenstände und mit 
dem vierfachen Betrage der auf letzteren haftenden tarifmäßigen Ab- 
gaben geahndet. 
Bis dahin, wo die Deklarationen und Revisionen der Vorräthe steuer- 
pflichtiger Waaren erlediget seyn werden, dürfen dergleichen Vorräthe 
bey Strafe der Konfiskation nur auf schriftliche Anmeldung und mit 
Zustimmung der unter Nr. 3 gedachten Behörden ganz oder theilweise in 
andere Orte oder Räume geschafft werden. Der gewöhnliche Klein- 
verkauf aus dem Laden ist jedoch hierunter nicht mit begriffen. 
Ueber den Termin, von wo ab die eben gedachte Beschrankung auf- 
hoͤrt und der allgemeine freye Verkehr mit den steuerpflichtigen Ge- 
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