Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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a) Die unbeschränkte Freyheit ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde 
gehörenden oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen. 
b) Werden, nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung, 
die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen 
die Befugniß zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse 
verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain 
vorgelegt, und bey den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kennt- 
niß und Nachachtung gebracht werden müssen. 
Alle bisher dagegen erlassene Verordnungen sollen für künftige 
Falle nicht anwendbar seyn. 
P) Privilegirter Gerichtsstand und Befreyung von aller Militch-Pflich- 
tigkeit für sich und ihre Familien. 
Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in 
erster, und, wo die Besitzung groß genug ist, in zweyter Instanz, 
der Forstgerichtsbarkeit, Orts-Polizey, und Aufsicht in Kirchen- 
und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift 
der Landesgesetze, welchen sie, sowie der Militär-Verfassung und 
der Oberaufsicht der Regierung über jene Zuständigkeiten unterworfen 
bleiben. 
Bey der näheren Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie 
überhaupt und in allen übrigen Punkten, wird zur weiteren Begründung und 
Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaken übereinstimmenden Rechts- 
zustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren, die in dem 
Betreffe erlassene Königlich Baiersche Verordnung vom Jahre 1807 als Basis 
und Norm unterlegt werden. 
Dem ehemahligen Reichsadel werden die sub No. a und b angeführ- 
ten Rechte, Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial= und 
Forstgerichtsbarkeit, Orts-Polizey, Kirchen-Patronat und der privilegirte 
Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte werden jedoch nur nach der Vorschrift 
der Landesgesetze ausgeübt. 
In den durch den Frieden von Luneville, vom 9. Februar 1801, von 
Deutschland abgetretenen und jebt wieder damit vereinigten Provinzen wer-
	        
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