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den, bey Anwendung der obigen Grundsaͤtze auf den ehemahligen unmittelbaren
Reichsadel, diejenigen Beschraͤnkungen Statt finden, welche die dort bestehen-
den besonderen Verhaͤltnisse nothwendig machen.
Art. 15.
Die Fortdauer der auf die Rheinschifffahrts-Oktroy angewiesenen direk-
ten und subsidiarischen Renten, die durch den Reichs-Deputations-Schluß
vom 25. Februar 1803 getroffenen Verfügungen in Betreff des Schuldenwe-
sens und festgesetzte Pensionen an geistliche und weltliche Individuen werden
von dem Bunde garantirt.
Die Mitglieder der ehemahligen Dom= und freyen-Reichsstifter haben die
Befugniß, ihre, durch den erwähnten Reichs-Deputations-Schluß festgesetzten
Pensionen ohne Abzug in jedem mit dem deutschen Bunde in Frieden stehen-
den Scaate verzehren zu dürfen.
Die Mitglieder des deutschen Ordens werden ebenfalls nach den in dem
Reichs-Deputations-Hauptschlusse von 1803 für die Domstifter festgesetzten
Grundsätzen Pensionen erhalten, in so fern sie ihnen noch nicht hinreichend
bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des
deutschen Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen, nach Verhültniß
ihres Antheils an den ehemahligen Besitzungen, bezahlen.
Die Berathung über die Regulirung der Sustentations-Kasse und der
Mensionen für die überrheinischen Bischöfe und Geistlichen, welche Pensionen
auf die Besitzer des linken Rheinufers übertragen worden, ist der Bundesver-
sammlung vorbehalten.
Diese Regulirung ist binnen Jahresfrist zu beendigen. Bis dahin wird
die Bezahlung der erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt.
Art. 16.
Die Verschiedenheit der christlichen Religions-Partheyen kann in den
Ländern und Gebiethen des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Ge-
nusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.