Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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S. 7. 
Ohne Sicherheitsbestellung bis wenigstens zum Betrage von 25 Prozent 
der Kredit= Summe wird in der Regel kein Kredit bewilliget. 
g. 8. 
Wer ohne völlige Sicherstellung der kreditirten Summe Abgaben schul- 
det, muß sich jeder Revision seines Waarenlagers durch das Steueramt, und, 
falls sein Zustand diesem zu Besorgnissen Veranlassung giebt, der von dem 
Steueramte zu verfügenden Beschlagnahme von soviel Waaren unterwerfen, 
als dasselbe zur völligen Deckung der kreditirten Steuer für nöthig erachtet. 
Unter Umständen, welche einen Ausfall an den kreditirten Steuern besor- 
gen lassen, können dieselben auch vor Ablauf der Kredit-Frist eingefordert 
werden; sowie die Kredit -Bewilligung jederzeit zurückgenommen werden kann. 
g. 9. 
Die Sicherheit kann bestellt werden: 
àa. mit inländischen Staatspapieren, ingleichen mit Königl. Preußischen 
Staatsschuldscheinen, erstere nach dem Nennwerthe, letztere nach 
dem gleichzeitigen Kurse; 
b. durch sichere Hypotheken auf inländische Grundstücke; 
. durch Wechsel, die von sicheren inländischen Handelshausern acceptirt sind. 
Ob und inwiefern in einzelnen Fällen Sicherheitsbestellung auf noch an- 
dere Weise anzunehmen, ingleichen ob und inwiefern solchen Handelshäusern, 
welche im allgemeinen Rufe der Solidität und Sicherheit stehen, ein Kredit 
ohne Sicherheitsbestellung zu bewilligen sey, bleibt dem Ermessen des Land- 
schafts = Kollegiums überlassen. 
8. 10. 
Jeder Kredit-Suchende muß sein Gesuch bey dem Steueramte unter An- 
gabe der Höhe des Kredites, der Kredit-Frist, ingleichen der Art und Weise 
der zu bestellenden Sicherheit, anbringen, gleichzeitig auch die Gegenstände 
der letztern näher bezeichnen. 
Versebeen bey 
der Kredit-Be- 
willigung.
	        
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