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S. 14.
Bey Zurückgabe der Bücher sind die ausgestellten Scheine (§. 8) sorgfal-
tig zurückzufordern, indem die Einrede, daß man das Buch zwar abgeliefert,
aber den Schein nicht gleichzeitig wieder erhalten habe, gegen die gesectzlichen
Ansprüche auf Ersatz (§. 11) durchaus unzulässig ist.
F. 15.
Ferien finden bey der Bibliotheks = Verwaltung Statt zu Ostern vom
grünen Donnerstage bis zum Dinstage nach dem Feste einschlüssig und in
der Weihnachtszeit vom 28. Dezember bis zum 6. Januart einschlüssig. Sonst
aber geschieht das Ausgeben und das Zurückempfangen der Bücher das ganze
Jahr hindurch wöchentlich an den Mittwochen und an den Sonnabenden Vor-
mittags von 9 bis 12 Uhr, den Monath Juny ausgenemmen, welcher einer
jährlichen Revision und Inventur der Bibliothek gewidmet bleibt.
g. 1 6.
Zu solchem Zwecke gelten folgende Bestimmungen:
1) es wird während des Monathes Juny gar nicht ausgeliehen;
2) wer Bücher geliehen hat, muß dieselben in den ersten Wochen dieses Mo-
nathes, spätestens am 14., zur Bibliothek abliefern, selbst in den Fällen,
wo die Zeit seines ausgestellten Empfangscheines (F. 9) noch nicht abge-
laufen seyn sollte;
3) um vie Bücher in Empfang zu nehmen, wird von der Bibliotheks-Ver-
waltung vom 1. bis zum 14. Juny alle Tage von 9 bis 12 Uhr Vor-
mittags expedirt;
wer diesem entgegen die erhaltenen Bücher zur gesetzten Zeit nicht zu-
rückgiebt, umterliegt der Bestimmung im F. 10 und verliert (vorbehadltlich
noch der Ersatpflicht nach §. 11) den Gebrauch der Bibliothek für im-
mer, wenn die geschehene Erinnerung ohne Erfolg bleiben sollte.
Semmmtliche bey Großherzoglicher Bibliothek angestellte Personen sind be-
fehliget, über diese Gesehe bey eigener Verantwortung festzuhalten.
Weimar den 15. Februar 1833.
Großherzogliche Oberaufsicht über die unmittelbaren
Anstalten für Wissenschaft und Kunst.
ßD. Schweitzer.
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