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Außer den Ferien soll in der Regel keinem auf einer diesseitigen Uni-
versität Studirenden von den Universitäts-Behörden die Erlaubniß zu
einer Reise ertheilt, und
diese Erlaubniß als Ausnahme von der Regel nur dann gewährt wer-
den, wenn der Studirende nachweiset, daß sein Vater oder Vormund
die Reise, welche sowohl der Zeit als den zu besuchenden Gegenden
nach bestimmt anzugeben ist, genehmigt und die erforderlichen Geldmit-
tel dazu bewilligt hat.
Zu Reisen nach anderen Universitäten, sowohl während als außerhalb
der Ferien, ist die Genehmigung des Königl. Ministeriums der Geistlichen-,
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten unter bestimmter Angabe
des Zweckes der Reise nachzusuchen, und es darf die Reise nur mit
dieser Genehmigung erfolgen.
Eine Abweichung von den Bestimmungen unter 1 bis 3 kann nur von
dem Regierungsbevollmächtigten in solchen Fällen, wo Gefahr im Ver-
zuge ist, nachgegeben werden, und wird dieser solches alsdann im Reise-
Erlaubnißscheine bemerken.
Die Polizey-Behörden haben den Studirenden, welche sich bey Rei-
sen innerhalb des Landes vurch vorschriftsmaßige Erlaubnißscheine, sowie
bey Reisen außerhalb des Preußischen Staates durch vorschriftömaßigen
Ausgangs-Paß nicht gehörig legitimiren, die Fortsebung der Reise
nicht zu gestatten, dieselben vielmehr nach dem Universitäts -Orte, wo
sie studieren, mit vorgeschriebener Reise-Route zurückzuweisen.
Studirenden, welche an geheimen Verbindungen Theil genommen haben,
oder dieser Theilnahme verdächtig sind, wird von den diesseitigen Uni-
versitäts-Behörden nur die Reise nach ihrer Heimath nachgegeben wer-
den, und ist diesen Studirenden eine beschränkte Reise-Route mit Ver-
meidung aller Universitäts -Orte auszustellen.
Ausländer, welche auf auswärtigen Universitäten studirt haben, können
in diesseitigen Staaten nur eingelassen werden, wenn sie mit einem
diesseitigen Ministerial-Passe oder ihre auswärtigen Pässe mit dem Visa
der betreffenden Königlich Preußischen Gesandtschaft versehen sind.
Treffen dergleichen ausländische Studirende ohne obige Legitimation
ein: so ist ihnen die Fortsetzung ihrer Reise ohne meine ausdrückliche
Genehmigung nicht zu gestatten, sie sind vielmehr, wenn sie nicht sofort