Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Außer den Ferien soll in der Regel keinem auf einer diesseitigen Uni- 
versität Studirenden von den Universitäts-Behörden die Erlaubniß zu 
einer Reise ertheilt, und 
diese Erlaubniß als Ausnahme von der Regel nur dann gewährt wer- 
den, wenn der Studirende nachweiset, daß sein Vater oder Vormund 
die Reise, welche sowohl der Zeit als den zu besuchenden Gegenden 
nach bestimmt anzugeben ist, genehmigt und die erforderlichen Geldmit- 
tel dazu bewilligt hat. 
Zu Reisen nach anderen Universitäten, sowohl während als außerhalb 
der Ferien, ist die Genehmigung des Königl. Ministeriums der Geistlichen-, 
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten unter bestimmter Angabe 
des Zweckes der Reise nachzusuchen, und es darf die Reise nur mit 
dieser Genehmigung erfolgen. 
Eine Abweichung von den Bestimmungen unter 1 bis 3 kann nur von 
dem Regierungsbevollmächtigten in solchen Fällen, wo Gefahr im Ver- 
zuge ist, nachgegeben werden, und wird dieser solches alsdann im Reise- 
Erlaubnißscheine bemerken. 
Die Polizey-Behörden haben den Studirenden, welche sich bey Rei- 
sen innerhalb des Landes vurch vorschriftsmaßige Erlaubnißscheine, sowie 
bey Reisen außerhalb des Preußischen Staates durch vorschriftömaßigen 
Ausgangs-Paß nicht gehörig legitimiren, die Fortsebung der Reise 
nicht zu gestatten, dieselben vielmehr nach dem Universitäts -Orte, wo 
sie studieren, mit vorgeschriebener Reise-Route zurückzuweisen. 
Studirenden, welche an geheimen Verbindungen Theil genommen haben, 
oder dieser Theilnahme verdächtig sind, wird von den diesseitigen Uni- 
versitäts-Behörden nur die Reise nach ihrer Heimath nachgegeben wer- 
den, und ist diesen Studirenden eine beschränkte Reise-Route mit Ver- 
meidung aller Universitäts -Orte auszustellen. 
Ausländer, welche auf auswärtigen Universitäten studirt haben, können 
in diesseitigen Staaten nur eingelassen werden, wenn sie mit einem 
diesseitigen Ministerial-Passe oder ihre auswärtigen Pässe mit dem Visa 
der betreffenden Königlich Preußischen Gesandtschaft versehen sind. 
Treffen dergleichen ausländische Studirende ohne obige Legitimation 
ein: so ist ihnen die Fortsetzung ihrer Reise ohne meine ausdrückliche 
Genehmigung nicht zu gestatten, sie sind vielmehr, wenn sie nicht sofort
	        
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