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Wenn die Kelterung früher vollendet ist: so geschieht die Anmeldung in-
nerhalb der nächsten drey Tage nach dem Erde der Kelterung.
Wer bis zum zwanzigsten Tage nach dem Anfange der Lese mit der Kel-
terung noch nicht fertig geworden, muß spätestens an diesem zwanzigsten Tage
der Steuer-Hebestelle schriftlich melden, daß er sich in solchem Falle befinde,
und mit welchem Tage die Kelterung für ihn beendet seyn werde.
Für diese Ausnahmefalle wird dann die Anmeldung innerhalb vier und
zwanzig Stunden nach Beendigung solcher verspäteten Kelterung noch ange-
nommen werden.
Von dem Anfange der Weinlese und etwanigen Abänderungen dieses
Termines hat der Ortsvorstand der Steuer-Hebestelle alobald Nachricht zu
geben.
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I. Die Anmeldung, wozu die Formulare wenigstens vierzehen Tage vor
eeAnfang der Weinlese von der Steuerstelle des Bezirkes durch den Ortsvor-
Ften r- stand an diejenigen, welche Weinbau treiben, unentgeldlich geliefert werden
sollen, ist nach dem unter Ziffer 1 anliegenden Muster zweyfach, deutlich und
ohne Abänderungen ausgefüllt an die Steuer-Hebestelle abzugeben.
Das eine Erxemplar erhält der Anmeldende bescheinigt zur Aufbewahrung
zurück und dient ihm als Ausweis, so wie künftig als Steuerabrechnung und
Quittung.
In der Anmeldung muß der durch die Kelterung gewonnene Wein ins-
gesammt, und ohne irgend einen Abzug auf Hefe und dergleichen, angegeben
werden, da solcher Abzug später durch Vergütung von funfzehen Prozent von
der Steuer-Hebestelle berechnet wird.
Es muß also auch darin nachgewiesen werden der von dem eigenen Ge-
winne an andere Personen als Rente, Zins, Pacht oder sonstigen Antheil
abgegebene Wein; desgleichen derjenige Wein, der auf andere Weise vor der
Anmeldung in Abgang gekommen, worüber die Steuerquittung bey der Re-
vision vorzulegen ist.
Ueber den von anderen Personen empfangenen Wein hat sich der Anmel-
dende bey der Revision auszuweisen, und zwar, wenn der Wein aus dem
Binnenlande gekommen ist, durch den abgestempelten Frachtbrief.
Für Wein, welcher aus demselben Orte bezogen ist, wird der Revisor
die geschehene Versteuerung bey demjenigen untersuchen, von dem der Wein
gekommen ist.