Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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den  Zuschlagsabgaben  und  Oktrois  Statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinden
  erhoben  werden,  soweit  dergleichen  Abgaben  nicht  überhaupt  nach  der
Bestimmung  des  Artikel  11  Nr.  6  unzulässig  sind.

Artikel  18..

Chaussee-Gelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  eben  so
Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen
Nahmen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für
Rechnung  des  Staates  oder  eines  Privat-Berechtigten,  nahmentlich  einer  Kommun
  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen  als  auch  auf  allen  unchaussirten
Land=  und  Heerstraßen  nur  in  dem  Betrage  beybehalten,  oder  neu  eingeführt
werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungs-Kosten
  angemessen  sind.

Das  dermahlen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarife  vom  Jahre
1828  bestehende  Chaussee  =  Geld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,  und  hinführo
  in  keinem  der  kontrahirenden  Staaten  überschritten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf
chaussirten  Straßen,  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze
gemäß  aufgehoben,  und  die  Ortspflaster  den  Chaussee-Strecken  dergestalt  eingerechnet
  werden,  daß  davon  nur  die  Chaussee-Gelder  nach  dem  allgemeinen
Tarife  zur  Erhebung  kommen.

Artikel  11.

Die  kontrahirenden  Regierungen  wollen  dahin  wirken,  daß  in  ihren  Landen
  ein  gleiches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichts-System  in  Anwendung  komme,
und  hierüber  sofort  besondere  Unterhandlungen  einleiten  lassen.

Das  Großherzogthum  Baden  tritt  der  zwischen  den  Vereinsgliedern  bereits
  bestehenden  Uebereinkunft  bey,  wonach  der  Großherzoglich  Hessische  Zentner,
  welcher  dem  Großherzoglich  Badischen  und  dem  halben  rheinbaierischen
Zentner  (50  Kilogramme)  gleich  kommt,  als  Einheit  für  das  gemeinschaftliche
  Zollgewicht  angenommen  worden  ist.  Es  wird  also  im  Großberzogthume
Baden  die  Deklaration,  Abwäagung  und  Verzollung  der  nach  dem  Gewichte
zollbaren  Gegenstände  auöschließlich  nach  diesem  dort  schon  gesetzlichen  Gewichte
geschehen.  Die  Deklaration,  Messung  und  Verzollung  der  nach  dem  Maaße
zu  verzollenden  Gegenstände  wird  daselbst  im  landesgesetzlichen  Maaße  so  lange
erfolgen,  bis  man  über  ein  gemeinschaftliches  Maaß  ebenfalls  übereingekommen