Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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seyn  wird.  Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  wird  zur  Erleichterung
der  Versendung  von  Waaren  und  zur  schnelleren  Abfertigung  dieser  Sendungen
an  den  Zollstätten,  die  Reduktionen  der  Maaße  und  Gewichte,  welche  in  den
Tarifen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  angenommen  sind,  zum  Gebrauche
sowohl  der  Großherzoglich  Badischen  Zollämter,  als  des  handeltreibenden
Publikums  amtlich  bekannt  machen  lassen.

So  lange,  bis  die  kontrahirenden  Staaten  über  ein  gemeinschaftliches
Munz-System  übereingekommen  seyn  werden,  soll  die  Bezahlung  der  Zollabgaben,
  wie  in  den  anderen  Vereinsstaaten,  so  auch  im  Großherzogthume  Baden
  nach  dem  Münz-Fuße  geschehen,  nach  welchem  die  Entrichtung  der  übrigen
Landesabgaben  daselbst  Statt  findet.

Es  sollen  aber  schon  jetzt  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmtlichen
kontrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bey  allen
Hebestellen  des  Gesammtvereines,  und  von  allen  Zahlungspflichtigen  ohne  Unterschied,
  angenommen,  und  zu  diesem  Behufe  die  Valvations-Tabellen,  über
welche  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  bereits  die  erforderliche  Einigung
  Statt  gefunden  hat,  im  Großherzogthume  Baden,  wie  umgekehrt  die
hiernach  zu  berechnende  Valvation  der  Großherzoglich  Badischen  Müunzen  in
den  anderen  Vereinsstaaten  offentlich  bekannt  gemacht  werden.

Artikel  15.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld  -Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
  derjenigen,  welche  das  Schiffögefäß  treffen  (Rekognitions-Gebühren)
sind  von  der  Schifffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen
des  Wiener  Kongresses  oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner
  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen  zu  entrichten,  insofern  hierüber  nichts
Besonderes  verabredet  wird.

In  letzterer  Hinsicht  wollen,  was  insbesondere  den  Rhein  und  dessen
Nebenflüsse  betrifft,  die  bey  der  Schifffahrt  bieser  Flüsse  betheiligten  Vereinsstaaten
  unverzüglich  in  Unterhandlung  treten,  um  zu  einer  Vereinbarung  zu
gelangen,  in  Folge  deren  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  der  Erzeugnisse
  der  sämmtlichen  Vereinslande  auf  den  genannten  Flüssen  in  den  Schifffahrtsabgaben,
  mit  stetem  Vorbehalte  der  Rekognitions-Gebühren,  wo  nicht
ganz  befreyer,  doch  moglichst  erleichtert  wird.