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seyn wird. Die Großherzoglich Badische Regierung wird zur Erleichterung
der Versendung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen
an den Zollstätten, die Reduktionen der Maaße und Gewichte, welche in den
Tarifen der anderen kontrahirenden Staaten angenommen sind, zum Gebrauche
sowohl der Großherzoglich Badischen Zollämter, als des handeltreibenden
Publikums amtlich bekannt machen lassen.
So lange, bis die kontrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches
Munz-System übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zollabgaben,
wie in den anderen Vereinsstaaten, so auch im Großherzogthume Baden
nach dem Münz-Fuße geschehen, nach welchem die Entrichtung der übrigen
Landesabgaben daselbst Statt findet.
Es sollen aber schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmtlichen
kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bey allen
Hebestellen des Gesammtvereines, und von allen Zahlungspflichtigen ohne Unterschied,
angenommen, und zu diesem Behufe die Valvations-Tabellen, über
welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits die erforderliche Einigung
Statt gefunden hat, im Großherzogthume Baden, wie umgekehrt die
hiernach zu berechnende Valvation der Großherzoglich Badischen Müunzen in
den anderen Vereinsstaaten offentlich bekannt gemacht werden.
Artikel 15.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld -Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß
derjenigen, welche das Schiffögefäß treffen (Rekognitions-Gebühren)
sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen
des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner
gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts
Besonderes verabredet wird.
In letzterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Rhein und dessen
Nebenflüsse betrifft, die bey der Schifffahrt bieser Flüsse betheiligten Vereinsstaaten
unverzüglich in Unterhandlung treten, um zu einer Vereinbarung zu
gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus= und Durchfuhr der Erzeugnisse
der sämmtlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schifffahrtsabgaben,
mit stetem Vorbehalte der Rekognitions-Gebühren, wo nicht
ganz befreyer, doch moglichst erleichtert wird.