Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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zoll-Tarif  es  mit  sich  bringt:  so  verpflichtet  sich  die  Großherzoglich  Badische
Regierung,  diejenigen  Maßregeln  zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit
nicht  die  Zolleinkuͤnfte  des  Gesammtvereines  durch  die  Einfuͤhrung  und  Anhaͤufung
  geringer  verzollter  Waarenvorraͤthe  beeintraͤchtiget  werden.

Artikel  38.

Für  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben
  sollten,  in  den  durch  gegenwärtigen  Vertrag  errichteten  Zollverein  aufgenommen
  zu  werden,  erklären  sich  die  hohen  Kontrahenten  bereit,  diesem  Wunsche,
  so  weit  e5  unter  gehöriger  Berücksichtigung  der  besonderen  Interessen
der  Vereinsglieder  möglich  erscheint,  durch  desfalls  abzuschließende  Vertrage
Folge  zu  geben.

Artikel  39,

Auch  werden  sie  sich  bemähen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen  Staaten
  dem  Verkehre  ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung
  zu  verschaffen.

Artikel  40.

Alles,  was  sich  auf  die  Detail-Ausfährung  der  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  und  dessen  Beylagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch
gemeinschaftliche  Kommissarien  vorbereitet  werden.

Artikel  41.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  vorldusig  bis  zum  1.
Januar  1842  festgesetzt.  Wird  derselbe  während  dieser  Zeit  und  spätestens
zwey  Jahre  vor  Ablauf  der  Frist  nicht  gekündiget:  so  soll  er  auf  12  Jahre,
und  sofort  von  12  zu  12  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden,

Letzere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht
in  der  Zwischenzeit  sämmtliche  deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinschaftliche
Maßregeln  übereinkommen,  welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikels  19  der

deutschen  Bundes-Akte  in  Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen
  Zollvereines  vollständig  erfüllen.

Auch  sollen  im  Falle  etwaiger  gemeinsamer  Maßregeln  über  den  freyen
Verkehr  mit  Lebensmitteln  in  sämmtlichen  deutschen  Bundesstagten  die  betref-