Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

100

einem  oder  dem  anderen  Vereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht
bereits  im  Laufe  des  Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien

  und  obersten  Verwaltungsstellen  geführten  Korrespondenz  erledigt
worden  sind;

b)  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden
  ausgestellten,  durch  das  Central-Büreau  vorzulegenden  Nachweisungen,
  wie  solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen
  Prüfung  erheischt;

)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen
Staatbregierungen  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

4)  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesees,  der  Zollordnung,
des  Zoll-Tarifes  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem
der  kontrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt
über  die  zweckmäßige  Entwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen
Handels=  und  Zoll-Systems.

Artikel  35.

Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Konferenz-Bevollmächtigten  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche
unverzügliche  Maßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen:
  so  werden  sich  die  kontrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen
Wege  vereinigen,  oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmachtigten
  veranlassen.

Artikel  36.

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehülfen  bestreitet
  dasjenige  Glied  des  Gesammtvereines,  welches  sie  absendet.  Das
Kanzley-Dienst-Personal  und  das  Lokal  wird  unentgeldlich  von  der  Regierung
  gestellt,  in  deren  Gebiethe  der  Zusammentritt  der  Konferenz  Statt

findet.
Artikel  37.

Da  die  im  Großherzogthume  Baden  dermahlen  bestehenden  Zölle  vieler
Waarengattungen  um  ein  Ansehnliches  niedriger  sind,  als  der  künftige  Vereins-