Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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wird,  uͤbereinstimmend  mit  demjenigen,  welches  fuͤr  die  Abgeordneten  bey  den
Zoll-Direktionen  der  anderen  Vereinsglieder  bereits  besteht,  durch  eine  be—
sondere  Instruktion  naͤher  bestimmt  werden,  als  deren  Grundlage  die  unbe—
schraͤnkte  Offenheit  von  Seiten  der  Verwaltung,  bey  welcher  die  Abgeordne—
ten  fungiren,  in  Bezug  auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung,
  und  die  Erleichterung  jedes  Mittels,  durch  welches  sie  sich  die  Information
  hierüber  verschaffen  können,  anzusehen  ist,  während  andererseits
ihre  Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig  dahin  gerichtet  seyn  muß,  eintretende
Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten  auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und
dem  Verhältnisse  verbündeter  Staaten  entsprechende  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  sämmtlichen  Vereinsstaaten
  werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über
die  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten  mittheilen,  und  in  so  fern  zu  diesem
Behufe  die  zeitweise  oder  dauernde  Abordnung  eines  höheren  Beamten,  oder
die  Beauftragung  eines  anderwejt  bey  der  Regierung  beglaubigten  Bevolkmächtigten
  beliebt  wurde:  so  ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen  Grundsatze
  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhältnissen
der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Artikel  38.

Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juny  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer
Berathung  ein  Zusammentritt  von  Bevollmächtigten  der  Vereinsglieder  Statt,
zu  welchem  ein  jedes  der  letzteren  einen  Bevollmächtigten  abzuordnen  befugt
ist.  Für  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Konferenz-Bevollmächtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens
kein  Vorzug  vor  den  übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Bey  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Verfammlung  wird  mit  Rücksicht
  auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden
Konferenz  zu  erwarten  ist,  verabredet  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Artikel  34.
Vor  die  Versammlung  dieser  Konferenz-Bevollmächtigten  gehört:

a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen
Uebereinkünfte,  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung  und  der  Tarife,  in