Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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erheben ist, so daß also von staͤrkerem oder schwaͤcherem Branntwein 
bezüglich mehr oder weniger entrichtet werden muß, als der Zarif- 
Satz angiebt. Eine bereits bey sämmtlichen Hebestellen befindliche be- 
sondere Vorschrift giebt hierüber nahere Nachweisung. 
Urkundlich ist die gegenwärtige Erlauterung durch Unsere Nahmensunter- 
schrift und durch Beydruckung Unseres Großherzoglichen Staats-Insiegels voll- 
zogen worden und soll durch das Regierungs-Blatt zu Jedermanns Nachach- 
tung bekannt gemacht werden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 7. July 1835. 
G Carl Friedrich, Großherzog zu Sachsen. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. D. Schweitzer. 
vidt. E. Müller. 
Erlduterung 
des Zollgesetzes und des Zoll-Tarifes 
in Bezug auf die darin enthaltenen 
Bestimmungen wegen der Aus- 
gleichungsabgaben,
	        
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