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Gewuͤrze,
Reis,
Thee,
Weine, mit alleiniger Ausnahme junger Weine von 1834r und wei-
terhin 1835r Gewächs, unter der zu b vorgeschriebenen Bedingung,
Tabacksblätter und Stengel,
Tabacks-Fabrikate ohne Unterschied,
Kurze Waaren (OQuincaillerien),
Ganz seidene und halbseidene Waaren.
Es dürfen
b) nur gegen obrigkeitlich beglaubigte Ursprungszeugnisse von Fabrikanten
oder Produzenten der beyderseitigen Gebiethe zollfrey eingehen:
Wollene Waaren,
Baumwollene Waaren,
Junge Weine von 1834er oder 1835er Gewächs.
Und es wird
c) bey Versendungen aus dem Herzogthume Nassau nach Preußen, Sachsen
und dem Gebiethe des Thüringischen Zoll= und Handelsvereines, folglich
auch nach dem Großherzogthume, eine Ausgleichungssteuer von nachbe-
merkten Gegenständen entrichtet, nähmlich:
von Branntwein 5 Thaler Preußisch Courant für die Ohm
von 120 Preußischen Quart bei 50% Alkohol-Stärke nach Tralles,
von Bier 1/4 Thaler Preußisch Courant für den Zentner,
von Trauben-Most 2/3 Thaler Preußisch Courant und
vom Wein 5/6 Thaler Preußisch Courant für den Zentner, soweit
dessen zollfreyer Uebergang überhaupt jetzt schon Statt finden darf,
wogegen bey dem Uebergange aus dem Thüringischen Vereine nach Nas-
sau von keinerley Gegenständen dergleichen Abgaben erhoben werden.
Bey Ausführung dieser Uebereinkunft sind folgende Vorschriften zu
beobachten:
1.
Bey dem Waarenuͤbergange sowohl aus den Vereinslaͤndern nach dem
Herzogthume Nassau, als umgekehrt aus demselben nach dem Zollvereine muͤs-
sen bis auf Weiteres im Allgemeinen die zollordnungsmaͤßigen Vorschriften be-
folgt werden, welche fuͤr den Waareneingang und Waarenausgang uͤber die
beyderseitigen Zollgrenzen bestehen. Der Waarenübergang darf daher nur über
die an diesen Grenzen noch fortbestehenden Zollämter und bey dem Uebergange
in das Zollvercins-Gebieth nur mit Einhaltung der Zollstraßen und über Ne-