Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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II. Da es in Zweifel gezogen worden ist, in wie fern die Bestimmun- 
gen in den §.. 74 und 99 des Gesetzes vom 6. April 1833 über die Erb- 
folge ohne Testament und Vertrag auch den Fall der Pupillar-Substi- 
tution mit umfassen: so haben Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, 
nach angehörtem Gutachten der drey obersten Landes-Justiz-Kollegien, eine 
authentische Interpretation dahin zu ertheilen gnädigst geruhet: 
daß auch bey der Pupillar= Substitution den Pflichttheilsberechtigten 
des unmündigen Kindes, welchem der Vater einen Erben ernennt, der 
gesetzliche Pflichttheil hinterlassen werden muß und daß, wenn 
dieses nicht geschehen ist, auch in diesem Falle den Pflichttheilsberech= 
tigten eines solchen Kindes die Klage auf Herausgabe, bezüglich auf 
Ergänzung des Pflichttheils zusteht. 
Es wird dieses zur Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 30. November 1835. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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