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das Strafmaß seinem Erkenntnisse mit zu unterwerfen, wenn ent-
weder der Angeschuldigte gänzliche Strafloßigkeit nachzuweisen ver-
mocht hat, oder jene Strafe die im F. 36 Nr. 1 bestimmte Grenze
überschreitet.
2) Wenn ein Angeschuldigter gäuzliche Straflosigkeit nachzuweisen ver-
mag: so ist das Rechtsmittel der Ober-Appellation, in Folge der Vor-
schrift in dem angezogenen Publikations-Patente unter Nr. XII, auch
gegen ein solches Erkenntniß für zulassig zu achten, in welchem nur
auf unvollständige LZossprechung (Entbindung von der Instanz),
oder bedingte Lossprechung (mit Nachlassung des Reinigungseides)
erkannt worden istz wogegen es auch jetzt noch einem weiteren Zweifel
nicht unterliegen kann, daß vermittelst der Berufung auf völlige Straf-
losigkeit eine Ober-Appellation in Kriminal-Sachen gegen bloße Verur-
theilung in die Untersuchungskosten, welche nicht über funfzig Thaler
betragen, keineswegs zulässig sey.
Auf höchsten Befehl wird dieses hiermit zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Weimar 2. März 1885.
Großherzoglich Sachsische Kandcsregierung.
von Müller.