22
2) Die höchsten und hohen Regierungen werden ersucht, in Gemaßheit der
in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen in moöglichst kurzer Frist
die erforderlichen Einrichtungen zu treffen und selbige bey der Bundes-
versammlung zur Anzeige zu bringen.
Artikel I.
Die Regierungen werden auf ihren Universitäten für die Immatrikulation
eine eigene Kommission niedersetzen, welcher der außerordentliche Regie-
rungsbevollmachtigte oder ein von der Regierung dazu ernannter Stellvertre-
ter desselben beywohnen wird.
Alle Studirenden sind verbunden, sich bey dieser Kommission innerhalb
zwey Tagen nach ihrer Ankunft zur Immatrikulation zu melden. Acht Tage
nach dem vorschriftmäßigen Beginnen der Vorlesungen darf, ohne Genehmi-
gung der von der Regierung hierzu bestimmten Behörde, keine Immatrikula-
tion mehr Statt finden. Diese Genehmigung wird insbesondere alsdann erfol-
gen, wenn ein Studirender die Verzögerung seiner Anmeldung durch Nach-
weisung gültiger Verhinderungsgründe zu entschuldigen vermag.
Auch die auf einer Universität bereits immatrikulirten Studirenden müssen
sich bey dem Anfange eines jeden Semesters in den zur Immatrikulation an-
gesetzten Stunden bey der Kommission melden und sich über den inzwischen ge-
machten Aufenthalt ausweisen.
Artikel II.
Ein Studirender, welcher um die Immatrikulation nachsucht, muß der
Kommission vorlegen:
1) wenn er das akademische Studium beginnt — ein Zeugniß seiner
wissenschaftlichen Vorbereitung zu demselben und seines sittlichen Betra-
gens, wie solches durch die Gesetze des Landes, dem er angehört, vor-
geschrieben ist.
Wo noch keine Verordnungen hierüber bestehen, werden sie erlassen
werden.
Die Regierungen werden einander von ihren über diese Zeugnisse er-
lassenen Gesetzen, durch deren Mittheilung an die Bundesversammlung,
in Kenntniß setzen.