Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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2)  wenn  der  Studirende  sich  von  einer  Universität  auf  eine  andere  begeben
hat,  auch  von  jeder  früher  besuchten  —  ein  Zeugniß  des  Fleißes  und
sittlichen  Betragens;

3)  wenn  er  die  akademischen  Studien  eine  Zeit  lang  unterbrochen  hat  —

ein  Zeugniß  über  sein  Betragen  von  der  Obrigkeit  des  Ortes,  wo  er

sich  im  letzteren  Jahre  längere  Zeit  aufgehalten  hat,  in  welchem  zugleich
zu  bemerken  ist,  daß  von  ihm  eine  öffentliche  Lehranstalt  nicht  besucht  sey.

Pässe  und  Privat-Zeugnisse  genügen  nicht,  doch  kann  bey  solchen,  welche
eun  Orten  außer  Deutschland  kommen,  hierin  einige  Nachsicht  Statt

nden.

jedenfalls  bey  solchen  Studirenden,  die  einer  vaterlichen  oder  vormundschaftlichen

  Gewalt  noch  unterworfen  sind  —  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes

  Zeugniß  der  Aeltern  oder  derer,  welche  ihre  Stelle  vertreten,
daß  der  Studirende  von  ihnen  auf  die  Universität,  wo  er  aufgenommen
  zu  werden  verlangt,  gesandt  sey.

Diese  Zeugnisse  sind  von  der  Immatrikulations-Kommission  nebst  dem
Passe  des  Studirenden  bis  zu  seinem  Abgange  aufzubewahren.

Ist  alles  gehörig  beobachtet:  so  erhält  der  Studirende  die  gewöhnliche
Matrikel;  die  Regierungen  der  Bundesstaaten  werden  aber  Verfägung
  treffen,  daß  diese  in  keinem  derselben  statt  eines  Passes  angenommen
  werden  kann.

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Artikel  III.

In  den  Zeugnissen  über  das  Betragen  sind  die  etwa  erkannten  Strafen
nebst  der  Ursache  derselben  anzuführen,  und  zwar  in  allen  Fällen,  wo  irgend
eine  Strafe  wegen  verbotener  Verbindung  erkannt  ist.  Die  Anführung  der
Bestrafung  wegen  anderer  nicht  erheblicher  Kontraventionen  kann  nach  dem
Ermessen  der  Behörde  entweder  ganz  unterbleiben,  oder  nur  im  Allgemeinen
angedeutet  werden.  In  allen  Zeugnissen  ist  (wo  möglich  mit  Angabe  der
Gründe)  zu  bemerken,  ob  der  Inhaber  der  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen
  verdächtig  geworden  sey  oder  nicht.

Jeder  ist  verpflichtet,  um  diese  Zeugnisse  so  zeitig  nachzusuchen,  daß  er
sie  bey  der  Immatrikulation  vorzeigen  kann,  und  die  Behörden  sind  gehalten,
solche  ohne  Aufenthalt  auszufertigen,  falls  nicht  Gründe  der  Verweigerung
vorliegen,  welche  auf  Verlangen  des  Studirenden  bescheinigt  werden  müssen.
Gegen  die  Verweigerung  kann  derselbe  den  Rekurs  an  die  Oberbehörde  nehmen.

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