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setzlichkeiten, welche diesem entgegen vorkommen, z. B. Thaͤtlichkeiten gegen
die Diener der Universitaͤt, oder die Diener der Polizey, sollen kriminell be-
handelt, also zur Untersuchung und Bestrafung an das Kriminal-Gericht ab-
gegeben werden.
Zu F. 32.
C. Ueber die Benugtzung der akademischen Vorlesungen und Anstalten.
In der gewissenhaften Benutzung dieses Rechtes, also in dem fleißigen
Besuche der Vorlesungen, hat jeder Studirende einen Hauptzweck seines Aufent-
haltes auf der Universität und eine der Bedingungen zu erkennen, unter wel-
chen allein ihm dieser Aufenthalt verstattet werden darf. Auch die thätige
Theilnahme an den Arbeiten sowohl in den Seminarien und den eigentlich
praktischen Kollegien, als in denjenigen Vorlesungen, in welchen der Lehrer
von Zeit zu Zeit nur Aufgaben stellt, wird den Inländern zur unerlaßlichen,
die Fortdauer ihres akademischen Bürgerrechtes bedingenden Pflicht gemacht,
und wird allen Studirenden zur Empfehlung gereichen.
Am Schlusse jeden Halbjahres giebt jedes studirende Landeskind bey
dem akademischen Senate ein Verzeichniß der von ihm besuchten Vorlesungen
ein. Der Senat vermittelt hierauf die Ausfertigung cines nach Beylage b zu
entwerfenden Gesammtzeugnisses, und übersendet dieses spätestens vierzehen
Tage nach dem Schlusse der Vorlesungen an die zuständigen Landes-Kon-
sistorien unmittelbar.
Diese Zeugnisse dienen zugleich zur künftigen Staatsprüfung; sie sind auch
für die Angehörigen solcher Regierungen, die diesen Wunsch zu erkennen geben
möchten, in gleicher Weise auszustellen und mitzutheilen.
, Bonihnenunabhängigistdaszu§.127vorgeschriebeneZeugnißbeydem
Abgange. Von selbst versteht es sich, daß der Inhalt der halbjaͤhrlichen,
wie dieses Hauptzeugnisses, uͤbereinstimmen muß.
Nach F. 40.
Chb. Ueber die Reisen und die Reisepaͤsse der Studirenden.
1) Außer den Ferien darf den Studirenden in der Regel keine Erlaubniß
zu Reisen ertheilt werden. Ausgenommen sind nur diejenigen Füalle,
wenn die Aeltern oder deren Stellvertreter sowohl der Zeit, als den