Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

35 
setzlichkeiten, welche diesem entgegen vorkommen, z. B. Thaͤtlichkeiten gegen 
die Diener der Universitaͤt, oder die Diener der Polizey, sollen kriminell be- 
handelt, also zur Untersuchung und Bestrafung an das Kriminal-Gericht ab- 
gegeben werden. 
Zu F. 32. 
C. Ueber die Benugtzung der akademischen Vorlesungen und Anstalten. 
In der gewissenhaften Benutzung dieses Rechtes, also in dem fleißigen 
Besuche der Vorlesungen, hat jeder Studirende einen Hauptzweck seines Aufent- 
haltes auf der Universität und eine der Bedingungen zu erkennen, unter wel- 
chen allein ihm dieser Aufenthalt verstattet werden darf. Auch die thätige 
Theilnahme an den Arbeiten sowohl in den Seminarien und den eigentlich 
praktischen Kollegien, als in denjenigen Vorlesungen, in welchen der Lehrer 
von Zeit zu Zeit nur Aufgaben stellt, wird den Inländern zur unerlaßlichen, 
die Fortdauer ihres akademischen Bürgerrechtes bedingenden Pflicht gemacht, 
und wird allen Studirenden zur Empfehlung gereichen. 
Am Schlusse jeden Halbjahres giebt jedes studirende Landeskind bey 
dem akademischen Senate ein Verzeichniß der von ihm besuchten Vorlesungen 
ein. Der Senat vermittelt hierauf die Ausfertigung cines nach Beylage b zu 
entwerfenden Gesammtzeugnisses, und übersendet dieses spätestens vierzehen 
Tage nach dem Schlusse der Vorlesungen an die zuständigen Landes-Kon- 
sistorien unmittelbar. 
Diese Zeugnisse dienen zugleich zur künftigen Staatsprüfung; sie sind auch 
für die Angehörigen solcher Regierungen, die diesen Wunsch zu erkennen geben 
möchten, in gleicher Weise auszustellen und mitzutheilen. 
, Bonihnenunabhängigistdaszu§.127vorgeschriebeneZeugnißbeydem 
Abgange. Von selbst versteht es sich, daß der Inhalt der halbjaͤhrlichen, 
wie dieses Hauptzeugnisses, uͤbereinstimmen muß. 
Nach F. 40. 
Chb. Ueber die Reisen und die Reisepaͤsse der Studirenden. 
1) Außer den Ferien darf den Studirenden in der Regel keine Erlaubniß 
zu Reisen ertheilt werden. Ausgenommen sind nur diejenigen Füalle, 
wenn die Aeltern oder deren Stellvertreter sowohl der Zeit, als den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.