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bestimmt anzugebenden Gegenden nach, die Reise genehmigen, oder der
Nachsuchende dringende Gründe zu einer Reise glaubwürdig darthun
kam.
2) Es soll Studirenden, welche an geheimen Verbindungen Theil genom-
men, oder sich sonst einer tadelhaften Aufführung schuldig gemacht ha-
ben, auch während der Ferien nur die Reise nach ihrer Heimath ge-
stattet und die Reise -Route genau vorgezeichnet werden.
3) Die Matrikel vertritt, wie auch auf ihr selbst bemerkt worden, nirgends
mehr die Stelle eines Reisepasses; und die Ertheilung der Reisepässe
ist nicht mehr Sache der Umiversitäts-Behörden, sondern Sache der
Polizey -Behörden, welchen das Paßwesen überhaupt anvertraut ist.
4) Zusammenhängend hiermit sind noch folgende Bestimmungen:
a) Pässe an Studirende werden ertheilt:
) nach der Heimath von der städtischen Polizey -Kommission,
6) zu anderen Reisen von der Großherzoglichen Landes-Direktion
zu Weimar, welche darum auch schriftlich angegangen werden
kann, durch jene Unterbehörde, vor welcher jeder Paß von dem
Empfänger noch mit der eigenhändigen Nahmensunterschrift zu ver-
sehen ist.
b) Kein Paß darf einem Studirenden ertheilt werden ohne das Zeug-
niß des Universitäts = Amtes, daß der beabsichtigten Reise von Seiten
der Universität ein Bedenken nicht entgegen stehe.
JD0) Mit Rücksicht auf die akademische Disziplin, insonderheit das Schul-
denwesen der Studirenden, bedarf es des bemerkten Zeugnisses auch
dann, wenn zum Abgange von Jena oder während der Ferien Rei-
sepasse gesucht werden; es genügt indessen in diesen Fällen lediglich
das von der Universität ausgestellte Zeugniß, während es bey Er-
theilung von Pässen im Laufe der Vorlesungen der den Paß aus-
stellenden Behörde zur Pflicht gemacht worden ist, sich die Nothwen-
digkeit der Reise noch besonders nachweisen zu lassen.
d) Dic von der Universität ausgestellten und der Paßbehörde übergebe-
nen Zeugnisse bleiben bey den Akten dieser Behörde.
JD) Die Zeitdauer, auf welche ein Reisepaß gültig ist, wird in dem
Passe immer genau bemerkt werden, und soll in den Weihnachts-