Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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bestimmt anzugebenden Gegenden nach, die Reise genehmigen, oder der 
Nachsuchende dringende Gründe zu einer Reise glaubwürdig darthun 
kam. 
2) Es soll Studirenden, welche an geheimen Verbindungen Theil genom- 
men, oder sich sonst einer tadelhaften Aufführung schuldig gemacht ha- 
ben, auch während der Ferien nur die Reise nach ihrer Heimath ge- 
stattet und die Reise -Route genau vorgezeichnet werden. 
3) Die Matrikel vertritt, wie auch auf ihr selbst bemerkt worden, nirgends 
mehr die Stelle eines Reisepasses; und die Ertheilung der Reisepässe 
ist nicht mehr Sache der Umiversitäts-Behörden, sondern Sache der 
Polizey -Behörden, welchen das Paßwesen überhaupt anvertraut ist. 
4) Zusammenhängend hiermit sind noch folgende Bestimmungen: 
a) Pässe an Studirende werden ertheilt: 
) nach der Heimath von der städtischen Polizey -Kommission, 
6) zu anderen Reisen von der Großherzoglichen Landes-Direktion 
zu Weimar, welche darum auch schriftlich angegangen werden 
kann, durch jene Unterbehörde, vor welcher jeder Paß von dem 
Empfänger noch mit der eigenhändigen Nahmensunterschrift zu ver- 
sehen ist. 
b) Kein Paß darf einem Studirenden ertheilt werden ohne das Zeug- 
niß des Universitäts = Amtes, daß der beabsichtigten Reise von Seiten 
der Universität ein Bedenken nicht entgegen stehe. 
JD0) Mit Rücksicht auf die akademische Disziplin, insonderheit das Schul- 
denwesen der Studirenden, bedarf es des bemerkten Zeugnisses auch 
dann, wenn zum Abgange von Jena oder während der Ferien Rei- 
sepasse gesucht werden; es genügt indessen in diesen Fällen lediglich 
das von der Universität ausgestellte Zeugniß, während es bey Er- 
theilung von Pässen im Laufe der Vorlesungen der den Paß aus- 
stellenden Behörde zur Pflicht gemacht worden ist, sich die Nothwen- 
digkeit der Reise noch besonders nachweisen zu lassen. 
d) Dic von der Universität ausgestellten und der Paßbehörde übergebe- 
nen Zeugnisse bleiben bey den Akten dieser Behörde. 
JD) Die Zeitdauer, auf welche ein Reisepaß gültig ist, wird in dem 
Passe immer genau bemerkt werden, und soll in den Weihnachts-
	        
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