Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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àa. 
Re v er 3, 
welcher 
u) von jedem Studirenden bey der Immatrikulation zu unterschreiben, 
und 
b) der Immatrikulations-Urkunde beyzudrucken ist. 
Ein von allen deutschen Regierungen am 20sten September 1819 gefaß- 
ter Bundestagsbeschluß lautet: 
1 
„Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime, oder nicht 
autorisirte, Verbindungen auf den Universitäten sollen in ihrer ganzen Kraft 
und Strenge aufrecht erhalten und insbesondere auf den seit einigen Jah- 
ren gestifteten, unter dem Nahmen der allgemeinen Burschenschaft bekann- 
ten, Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem Vereine die 
schlechterdings unzulässige Voraussetzung einer fortdauernden Gemeinschaft 
und Korrespondenz zwischen den verschiedenen uUniversitäten zum Grunde 
liegt; den Regierungsbevollmächtigten soll in dieser Hinsicht eine vorzüg- 
liche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden. 
„Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach 
Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen oder 
nicht autorisirten Verbindungen geblieben, oder in solche getreten sind, bey 
keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen. 
g. 4. 
„Kein Studirender, der durch einen von dem Regierungsbevollmcchtig- 
ten bestatigten oder auf dessen Antrag erfolgten Beschluß eines akademi- 
schen Senates von einer Universität verwiesen worden ist, oder der, um 
einem solchen Beschlusse zu entgehen, sich von der Universität entfernt hat, 
soll auf einer anderen Universität zugelassen, auch überhaupt kein Studiren-
	        
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