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der ohne ein befriedigendes Zeugniß seines Wohlverhaltens auf der von ihm
verlassenen Universitaͤt von irgend einer anderen Universitaͤt zugelassen
werden.“
Und es bestimmen zur Ausfuͤhrung dieses am 12. Juny 1834 erneuerten
und erweiterten Beschlusses die Gesetze der Universitaͤt Jena noch besonders
(C. 74 und §. 75.)
A.
„Vereinigungen der Studirenden zu wissenschaftlichen oder geselligen
Zwecken sind unter den von den akademischen Behörden festzusetzenden Be-
dingungen mit Zustimmung des außerordentlichen Regierungsbevollmächtig-
ten in jedem einzelnen Falle erlaubt. Alle andere nicht ausdrucklich auto-
risirte Verbindungen der Studirenden sowohl unter sich als mit sonstigen
geheimen Gesellschaften, Landsmannschaften, Kränzchen u. s. w. sind als
verboten zu betrachten.
b.
„Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen soll nach folgenden Ab-
stufungen bestraft werden:
1) Die Stifter einer verbokenen Verbindung, die Vorsteher, Senioren
und so genannten Chargirten, diejenigen, welche Andere zum Beytritte
verleitet oder zu verleiten gesucht haben, sowie diejenigen, welche durch
Empfehlungskarten oder Einquartierungs-Billets für die Verbindung
thätig gewesen sind, haben das consjlium abeundi oder nach Befin-
den die Relegation selbst mit Schärfung verwirkt. Relegation mit
dem höchsten Grade der Schäárfung (§. 59 der Gesetze) soll erkannt
werden, wenn die Verbindung eine bourschenschaftliche oder eine
auf politische Zwecke unter irgend einem Nahmen gerichtete Verbin-
dung war.
2) Die übrigen Mitglieder verbotener Verbindungen, ingleichen diejeni-
gen, welche, ohne Mitglieder derselben zu seyn, dennoch für die Ver-
bindung thätig gewesen sind, trifft geschärfte Karzer-Strafe von acht
bis vierzehen Tagen und Einzeichunng in das Strafbuch. Die Kar-
zer-Strafe wird bis zum consilio abeundi, oder sogar bis zur ge-
schärften Relegation ansteigen, wenn schon eine Strafe wegen verbo-
tener Verbindungen vorangegangen ist, oder andere erschwerende Um-