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staͤnde hinzutreten. Zu diesen im hoͤchsten Grade erschwerenden Um-
ständen gehört der Charakter der Verbindung als einer burschenschaft-
lichen oder einer solchen, welche unter irgend einem anderen Nahmen
politische Zwecke verfolgte.
3) Insofern eine Verbindung mit Studirenden anderer Universitäten zur
Beförderung verbotener Verbindung Briefe wechselt, oder durch De-
putirte einen Verkehr unterhält, trifft die Relegation unausbleiblich
alle diejenigen, welche an jener Korrespondenz oder an diesem Verkehr
thatigen Antheil genommen haben.
4) Wer wegen verbotener Verbindungen bestraft wird, verliert zugleich
die akademischen Benefizien, die ihm aus öffentlichen Landeskassen,
von Städten, Stiftern, Kirchen-Aerarien u. s. w. verliehen sind,
oder deren Genuß aus irgend einem anderen Grunde an die Zustim-
mung der Staatsbehörden gebunden ist. Desgleichen verliert er die
zeither etwa genossene Befreyung bey Bezahlung der Honorarien für
Vorlesungen.
5) Wie es bey der schon bestehenden Verordnung der Gesetze C. 76
und S. 77):
Schon der bloße, auf erwiesenen Anzeigen beruhende Verdacht
einer Theilnahme an gesetzwidrigen Verbindungen und Gesellschaften
kann die Entfernung von der Universitat als polizeyliche Maßregel
zur Folge haben. In jedem Falle wirkt ein solcher Verdacht den
Verlust der Armuthszeugnisse und anderer Benefizien.“
„Auszeichnungen in Kleidern oder sonst, die sich bey Mehren zu
gleicher Zeit vorfinden, sollen als Kennzeichen der Theilnahme an
einer verbotenen Gesellschaft angesehen werden.“
auch fernerhin verbleibt: so ist noch bey allen in den Gesetzen für die
Studirenden verpönten Vergehungen bey dem Daseyn von Indizien
nachzuforschen, ob dazu eine verbotene Verbindung näheren oder fer-
neren Anlaß gegeben habe. Wenn dieses der Fall ist: so soll er als
erschwerender Umstand angesehen werden.
C.
Bey allen mit akademischen Strafen zu belegenden Gefetzwidrigkeiten
bleibt die kriminelle Bestrafung, nach Beschaffenheit der verübten gesetzwi-