Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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um die Erlaubniß zur Betreibung der ärztlichen Praris im Großher- 
zogthume bewerben wollen, verleihet nur dann einen Anspruch auf die 
Zulassung zur Staatsprüfung, wenn die auswärtige Promotion nicht 
in absentia, sondern nach einer persönlich bestandenen Fakultäts- 
Prüfung und öffentlichen Vertheidigung einer Inaugural-Disputation 
erlangt worden ist, und wenn auch sonst noch den Erfordernissen im 
g. 7 des Statutes der medizinischen Fakultät zu Jena, durch die Be- 
scheinigung, daß der Kandidat seine akademischen Studien, wie der 
Zeit, so dem Umfange nach, vollendet habe, mit Vorlegung aubreichen- 
der Sittenzeugnisse, Genüge geschiehet. 
Die Vorschrift in der Verordnung vom 8. April 1831 (Regierungs- 
Blatt von demselben Jahre, Nr. 7), wornach der Mediziner zu dem 
Staats-Eramen nur dann zugelassen werden soll, wenn er darzuthun 
vermag, daß er, außer den Kollegien in dem unterrichtsgebiethe seiner 
Fakultädt, in jedem Halbjahre des akademischen Trien- 
niums wenigstens ein philosophisches oder ein historisches oder ein ma- 
thematisches oder ein philologisches Kollegium mit Fleiß besucht hat, 
beziehet sich bloß auf solche Medizinal-Personen, welche sich um die 
Erlaubniß zur arztlichen oder zur ober wundärztlichen Praris im Groß- 
herzogthume bewerben, nicht aber auf Thierärzte und Pharmazeuten, 
da von diesen überhaupt eine Universitats -Bildung nicht nothwendig er- 
fordert wird (F. 108 der Medizinal-DOrdnung vom 11. Januar 1814, 
§. 2 und §. 5 der Apotheker-Ordnung vom 2. July 1805.) 
3) Denjenigen, welche sich lediglich der niederen Chirurgie, wie sie im 
§. 50 der Medizinal-Ordnung bezeichnet und beschränkt worden ist, — 
nahmlich durch Erwerbung der Befugniß zum Aderlassen, Schröpfen, 
Blasenpflasterlegen, Klystiergeben, Blutigelansetzen und Fontanellen- 
machen, — widmen wollen, ist das Besuchen der Universitäten, zum 
Zwecke eines akademischen Studiums, ferner nicht gestattet. Denjeni- 
gen aber, die sich als Ober-Wundarzte ausbilden wollen, ist der Ab- 
gang zur Universität erst dann erlaubt, wenn sie sich über eine voll- 
ständige Schulbildung in derselben Weise ausgewiesen haben, wie sol- 
ches biöher schon von denen erfordert wurde, welche sich für das Stu- 
dium der Medizin bestimmten. 
4) Für die Pharmazeuten, welche die Universitt Jena besuchen wollen, 
genügt ein Zeugniß über den Eintritt in das daselbst bestehende phar- 
mazeutische Institut, gegründet auf ein Zeugniß ihres Lehrherrn, daß
	        
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