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um die Erlaubniß zur Betreibung der ärztlichen Praris im Großher-
zogthume bewerben wollen, verleihet nur dann einen Anspruch auf die
Zulassung zur Staatsprüfung, wenn die auswärtige Promotion nicht
in absentia, sondern nach einer persönlich bestandenen Fakultäts-
Prüfung und öffentlichen Vertheidigung einer Inaugural-Disputation
erlangt worden ist, und wenn auch sonst noch den Erfordernissen im
g. 7 des Statutes der medizinischen Fakultät zu Jena, durch die Be-
scheinigung, daß der Kandidat seine akademischen Studien, wie der
Zeit, so dem Umfange nach, vollendet habe, mit Vorlegung aubreichen-
der Sittenzeugnisse, Genüge geschiehet.
Die Vorschrift in der Verordnung vom 8. April 1831 (Regierungs-
Blatt von demselben Jahre, Nr. 7), wornach der Mediziner zu dem
Staats-Eramen nur dann zugelassen werden soll, wenn er darzuthun
vermag, daß er, außer den Kollegien in dem unterrichtsgebiethe seiner
Fakultädt, in jedem Halbjahre des akademischen Trien-
niums wenigstens ein philosophisches oder ein historisches oder ein ma-
thematisches oder ein philologisches Kollegium mit Fleiß besucht hat,
beziehet sich bloß auf solche Medizinal-Personen, welche sich um die
Erlaubniß zur arztlichen oder zur ober wundärztlichen Praris im Groß-
herzogthume bewerben, nicht aber auf Thierärzte und Pharmazeuten,
da von diesen überhaupt eine Universitats -Bildung nicht nothwendig er-
fordert wird (F. 108 der Medizinal-DOrdnung vom 11. Januar 1814,
§. 2 und §. 5 der Apotheker-Ordnung vom 2. July 1805.)
3) Denjenigen, welche sich lediglich der niederen Chirurgie, wie sie im
§. 50 der Medizinal-Ordnung bezeichnet und beschränkt worden ist, —
nahmlich durch Erwerbung der Befugniß zum Aderlassen, Schröpfen,
Blasenpflasterlegen, Klystiergeben, Blutigelansetzen und Fontanellen-
machen, — widmen wollen, ist das Besuchen der Universitäten, zum
Zwecke eines akademischen Studiums, ferner nicht gestattet. Denjeni-
gen aber, die sich als Ober-Wundarzte ausbilden wollen, ist der Ab-
gang zur Universität erst dann erlaubt, wenn sie sich über eine voll-
ständige Schulbildung in derselben Weise ausgewiesen haben, wie sol-
ches biöher schon von denen erfordert wurde, welche sich für das Stu-
dium der Medizin bestimmten.
4) Für die Pharmazeuten, welche die Universitt Jena besuchen wollen,
genügt ein Zeugniß über den Eintritt in das daselbst bestehende phar-
mazeutische Institut, gegründet auf ein Zeugniß ihres Lehrherrn, daß