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auszusprechende Strafe oder doch in Kosten genommen wird,
und daß
in allen Fällen die Feldgeschworenen, oder, wo dergleichen
nicht sind, der Dorfrichter oder Schuldheiß und die Ge-
richtsschöffen die Grenzversteinung in der Flur zu beaufsichtigen
und dafür zu sorgen haben, daß die Grenzsteine, welche entfernt oder be-
schädigt wurden, sofort wieder gehörig hergestellt werden; —
falls zu Wiederherstellung der Grenzmarken die Einsicht der Flur-
Charte oder die Zuziehung eines Geometers nöthig seyn sollte, dießfalls
Anzeige bey der betreffenden Steuer-Revision zu machen,
endlich aber es Pflicht jedes Orts-Steuereinnehmers ist, seiner
vorgesetzten Behörde es anzuzeigen, wenn er bemerken sollte, daß einer
der Vorschriften unter 1, 2, 3 nicht nachgelebt wird.
Mit Zustimmung des Grohßherzoglichen Landschafts -Kollegiums werden
alle Ortsvorstände angewiesen, ihren Gemeinden diese Bekanntmachung noch
besonders gehörig einzuschärfen.
Weimar den 18. May 1835.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.