Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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5  des  Reichsgesetzes,
betreffend  die  Erhebung  einer  Berufsstatistik  im  Jahre  1882,
vom  13.  Februar  1882.

Wer  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  an  ihn  gerichteten  Fragen  wissentlich  wahrheitswidrig
  beantwortet  oder  diejenigen  Angaben  zu  machen  verweigert,  welche  ihm
nach  diesem  Gesetze  und  den  zur  Ausführung  desselben  erlassenen  und  bekannt  gemachten
Vorschriften  obliegen,  ist  mit  Geldstrafe  bis  zu  Dreißig  Mark  zu  bestrafen.

Nr.  40.  Verordnung,

allgemeine  Vorschriften  zur  Sicherung  des  Betriebes  der  im  Königreiche  Sachsen
gelegenen  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  betreffend;

vom  15.  April  1882.

Unter  Bezugnahme  auf  §  45  Abs.  1  der  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen
untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  74  fg.)  werden  für
die  im  Königreiche  Sachsen  gelegenen  Strecken  von  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung
die  nachstehenden  Anordnungen  getroffen,  deren  Uebertretung  nach  §  45  der  angezogenen
  Bahnordnung  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark  geahndet  wird,  sofern  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafbestimmungen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

 

#1.  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  dürfen  vom  Publikum  nur  an  den
zu  Ueberfahrten  oder  Uebergängen  bestimmten  Stellen  und  so  lange,  als  kein  Zug  sich
nähert,  überschritten  werden;  dabei  ist  jeder  unnöthige  Verzug  zu  vermeiden.

Im  Uebrigen  ist  das  Betreten  des  Planums  dieser  Bahnen,  ihrer  Böschungen,
Dämme,  Gräben,  Brücken  und  sonstigen  Anlagen,  einschließlich  der  nicht  bestimmungsgemäß
  dem  Publikum  geöffneten  Räume  der  Bahnhöfe,  dem  Publikum  untersagt  und
nur  den  mit  Erlaubnißkarte  versehenen  Personen,  sowie  den  im  §  54  beziehentlich  §  55
des  Bahnpolizeireglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Januar  1875
bezeichneten  Beamten  und  den  zur  Recognoscirung  dienstlich  entsendeten  Offizieren
gestattet.

Es  ist  untersagt,  Barrieren  oder  sonstige  Einfriedigungen  eigenmächtig  zu  öffnen,
zu  überschreiten  oder  zu  übersteigen,  oder  etwas  darauf  zu  legen  oder  zu  hängen.

#62.  Die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  auf  den  Vorplätzen  der  Stationen  steht

in  Betreff  des  Personen-,  Wagen=  und  Gepäckverkehres  den  Bahnpolizeibeamten  zu,
insofern  nicht  besondere  Vorschriften  etwas  Anderes  bestimmen.