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Es werden jedoch diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rück-
sichtlich des erleichterten Verkehres dieser Landestheile mit dem Hauptlande
gegenwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Ein-
verständnisse der Vereinsglieder bewilliget werden.
Artikel 4.
In den Gebiethen der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende
Gesetze uber Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben bestehen, je-
doch mit Modifikationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu
thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung cines jeden Theil-
nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben.
Bey dem Zoll-Tarife nahmentlich sollen hierdurch in Bezug auf Ein-
gangs= und Ausgangs-Abgaben bey einzelnen, weniger für den größeren Han-
delsverkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangsabgaben,
je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von
den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als
vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie
auf die allgemeinen Interessen des Vereims nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangsabgaben und die Organisation der dazu dienenden Behorden in
allen Ländern des Gesammtvereines, unter Beräcksichtigung der in denselben
bestehenden cigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Artikel 5.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluß des Zoll-Tarifes
und der Zollordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen können mer auf dem-
selben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Ge-
sammtvereines bewirkt werden, wie die Einführung der Gesebe erfolgt.
Dieses gilt auch von allen Avordnungen, welche in Beziehung auf die
Jollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen.
Artikel 6.
Mit der Ausfährung des gegemwärtigen Verkrages trikt zwischen den kon-
trahirenden Vereinöstaaten und dem Großherzogthume Baden Freyheit des