Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zoͤllen 
ein, wie beyde in den folgenden Artikeln bestimmt werden. 
Artikel 7. 
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Staaten 
des bisherigen Zollvereines und des Großherzogthumes Baden auf, und cs 
können alle im freypen Verkehr des einen Gebiethes bereits befindlichen Gegen- 
stände auch frey und unbeschwert in das andere Gebieth gegenseitig eingeführt 
werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten 
und Salz) nach Maßgabe der Urtikel 9 und 10; 
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten gegenwärtig entweder mit 
Steuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, 
in dem anderen aber mit einer Steuer belegten, und deöhalb einer 
Ausgleichungsabgabe unterworfenen inlandischen Erzeugnisse, nach Maß- 
gabe des Artikels 11, und endlich 
solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra- 
hirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht 
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer 
der Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher 
dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 8. 
Der im Artikel 7 festgesetzten Verkehrs= und Abgaben-Freyheit unbe- 
schadet, wird der Uebergang solcher Handelêgegenstände, welche nach dem ge- 
meinsamen Zoll-Tarife einer Eingangs= oder Ausgangs-Steuer an den Außen- 
grenzen unterliegen, aus den Königlich Baierschen, Königlich Würrtemberg- 
schen und Großherzoglich Badischen Landen in die Koniglich Preußischen, Ko- 
niglich Süächsischen, Kurfurstlich Hessischen und Großherzoglich Hessischen Lande, 
ingleichen in das Gebieth des Thüring'schen Vereines und umgekehrt, nur un- 
ter Innehaltung der gewöhnlichen Land= und Heerstraßen und auf den schiff- 
baren Strömen Statt finden, und es werden an den Binnengrenzen gemein- 
schaftliche Anmeldestellen eingerichtet werden, bey welchen die Waarenführer 
unter Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Transportzettel die aus dem einen 
in das andere Gebieth überzuführenden Gegenstände anzugeben haben. 
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