84
Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zoͤllen
ein, wie beyde in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 7.
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Staaten
des bisherigen Zollvereines und des Großherzogthumes Baden auf, und cs
können alle im freypen Verkehr des einen Gebiethes bereits befindlichen Gegen-
stände auch frey und unbeschwert in das andere Gebieth gegenseitig eingeführt
werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten
und Salz) nach Maßgabe der Urtikel 9 und 10;
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten gegenwärtig entweder mit
Steuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht,
in dem anderen aber mit einer Steuer belegten, und deöhalb einer
Ausgleichungsabgabe unterworfenen inlandischen Erzeugnisse, nach Maß-
gabe des Artikels 11, und endlich
solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra-
hirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer
der Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher
dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 8.
Der im Artikel 7 festgesetzten Verkehrs= und Abgaben-Freyheit unbe-
schadet, wird der Uebergang solcher Handelêgegenstände, welche nach dem ge-
meinsamen Zoll-Tarife einer Eingangs= oder Ausgangs-Steuer an den Außen-
grenzen unterliegen, aus den Königlich Baierschen, Königlich Würrtemberg-
schen und Großherzoglich Badischen Landen in die Koniglich Preußischen, Ko-
niglich Süächsischen, Kurfurstlich Hessischen und Großherzoglich Hessischen Lande,
ingleichen in das Gebieth des Thüring'schen Vereines und umgekehrt, nur un-
ter Innehaltung der gewöhnlichen Land= und Heerstraßen und auf den schiff-
baren Strömen Statt finden, und es werden an den Binnengrenzen gemein-
schaftliche Anmeldestellen eingerichtet werden, bey welchen die Waarenführer
unter Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Transportzettel die aus dem einen
in das andere Gebieth überzuführenden Gegenstände anzugeben haben.
24