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Wegen fruͤherer, von dem neuen Erwerber uͤbernommener Hypotheken
ist fuͤr die Benachrichtigung des Glaubigers und für etwaige Niederschrift der
Erklärung desselben, für die Bemerkung zum Konsens-Buche und für den
etwaigen Nachtrag zur Konsens-Urkunde, zusammen Ein Groschen von jedem
100 thlr. der Hypothek-Schuld, mindestens aber vier Groschen zu entrichten.
S49.
In Fallen, wo die den Vertrag bestatigende, die Erbzuschreibung oder
den Zuschlag ertheilende Gerichtsbehörde nicht zugleich die Lehensbe-
hörde ist, muß an letztere noch besonders entrichtet werden:
I. für das Anbringen, die Lehensauflassung, die Belei-
hung und den Lehenschein zusammen:
a) bey Käufen, Tauschen und Schenkungen, wenn der
Kaufpreiß nicht über 100 thlr. beträgt . — thlr. 12 gr.
nicht über 500 thlr. . . . . . 1. —.
wenn er mehr beträgnt 1 -- 12 =
b) bey Erbzuschreibungen oder aͤterlichen Abtretungen,
immer nur halb so viel, von allen Interessenten;
II. fuͤr die in den Faͤllen unter a zu den Lehens-Akten
erforderlichen beglaubigten Abschriften des Kontraktes
(indem e in den Fällen unter b derselben nicht be-
darf), für jedes Blatt . — -- 3
War die Lehensbehörde bisher nur zu Erhebung einer -
geringern Gebuͤhr als die vorstehend geordnete oder zu
gar keiner berechtiget: so verbleibt es dabey auch fernerhin.
g. 50.
Bey den Lehenhöfen zu Weimar und zu Eisenach und bey den Lehenstu-
ben derjenigen Vasallen, welche die Afterlehens-Jurisdiktion über Rit-
tergüter auszunben haben, finden die in gegenwärtigem §. geordneten Taren
nicht, sondern die im F. 67 und bezüglich im §. 68 festgestellten Statt.
g. 51.
Die bey Großherzoglicher Kammer oder bey den Stadtraͤthen ausgefer-
tigten Urkunden und die denselben vorausgegangenen Verhandlungen über un-
entgeldliche Verleihung von Domanial= oder Kommun-Grundstücken, inglei-
chen über unentgeldliche Frohn-, Trift= oder Grundzins= Aufhebungen